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Die Selbstverwaltung für Deutsch-Südafrika / von Külz
Entstehung
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Die erstrebten Ziele würden nur unvollkommen erreicht und nur unter großem Risiko einst weiter gesteckt werden können, wenn nicht schon jetzt Vor­sorge getroffen würde, daß die gesamte Bezirksverwaltung, auch soweit sie nicht innerhalb des Bezirksverbandes sich vollzieht, doch im engsten Konnex arbeitet mit dem Bezirksverband und dessen Willensorganen. Ein solcher inniger Zusammenhang wird erstrebt, erstens dadurch, daß der Bezirksrat als solcher über den Ausgabenkreis des Verbandes hinaus an der Gesamtverwaltung des Bezirkes be­teiligt wird und zweitens dadurch, daß die Mitglieder des Be­zirksrates als Einzelpersonen mit Erledigung auch von anderen Verwaltungsgeschäften als denen des Verbandes unmittelbar betraut werden. Der Bezirksrat ist als beratende Körperschaft bei allen allgemeinen, das Interesse des Bezirks betreffenden grundlegenden Maßnahmen hinzu zu ziehen, während die Mit­glieder des Bezirksrats als Einzelpersonen berufen sind, die Bezirksver­waltung bei Lösung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Übelstände dem Chef des Amtes mitzuteilen und ihm Anträge und Vorschläge zu deren Abhilfe zu unterbreiten, auch einzelne ihnen übertragene Verrichtungen selbständig auszuführen.

Eine besondere Bedeutung erhält der Bezirksrat dadurch, daß er der Wahlkörper für den Landesrat ist, eine Bedeutung, die im Zusammenhang mit der übrigen Organisatoin des Landesrates noch zu wür­digen sein wird.

Mit der Einrichtung der Bezirksverbände kann der Gou­verneur ganz nach Bedarf vorgehen. Es sind jedoch für keinen Bezirk Gründe zu erkennen, die ein längeres Hinausschieben der Einführung gebieten könnten. Je eher man mit der Einrichtung vorgeht, um so eher nutzt man auch für die Aufgaben der Bezirksverwaltung die Landeserfahrung unmittelbar aus. Die Bevölkerung wird die Einführung mit Freuden begrüßen, wie sie von vorn­herein der Schaffung von Bezirksverbänden und der dafür in Aussicht genommenen Organisation rückhaltlos zugestimmt hat.

Der Landesrat.

Das Bestreben der Bevölkerung, auch an der Landesverwaltung teil zu nehmen, ist natürlich und berechtigt. Wir haben gesehen, daß die Regierung nicht achtlos an diesen Wünschen vorübergegangen ist, aber mit fortschreitender wirtschaftlicher und politischer Entwicklung wird das Maß des Einflusses erhöht werden müssen. Der jetzt eingeführte Landesrat stellt sich als eine Wetterführung der im Gouvernementsrat enthalten gewesenen Anfänge dar. Die Tätigkeit des Gouvernementsrates und der ihm angehörigen Vertreter