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Seite sein. Sollte aber je der Tatendrang! junger Bezirksbeamter bei Ausübung des Aufsichtsrechtes über das notwendige Maß hinausgehen, so steht es frei, sich an den Gouverneur zu wenden, der auch seinerseits die Ausübung der Aufsicht jederzeit selbst übernehmen kann und im Falle dauernder oder schwerer Unzuträglichkeiten auch übernehmen würde.
Über die Zwangsgewalt der Gemeinden zur Durchführung etwa unerfüllt bleibender Anordnungen waren durch Kaiserliche Verordnung vorn 14. Juli 1905 für alle Schutzgebiete gleichmäßige, alle Verwaltungsstellen umfassende Vorschriften gegeben worden. Der Reichskanzler und der von ihm ermächtigte Gouverneur haben es nach dieser Verordnung in der Hand, den Gemeinden das erforderliche Maß von Zwangsgewalt zu verleihen. Das praktische Bedürfnis wird hier allein bestimmend wirken können.
Grundsätzlich ist die Einführung der Gemeindeverwaltung vorgesehen für die Orte Windhuk, Swakopmund, Lüderitzbucht, Keetmanshoop, Klein-Windhuk, Okahandja, Omaruru, Tsumeb, Usakos, Aus und Warmbad; aber es ist dem Gouverneur überlassen, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem an den einzelnen Plätzen mit der Einführung begonnen werden soll. Die Einführung selbst wird unter nicht ungünstigen Auspizien insofern geschehen, als die Bevölkerung des Schutzgebietes mit den Bestimmungen und den Bestrebungen der Vorschriften über die Gemeindeverwaltung bereits vertraut ist. Gesetze und Verordnungen werden meistens von Behörden gehandhabt und auf die Bevölkerung angewendet, eine Gemeindeordnung wird umgekehrt in erster Linie von der Bevölkerung! selbst gehandhabt, diese Handhabung aber wird zweifellos gefördert werden, wenn es sich um ein bekanntes und sympathisches Gesetz handelt, an dessen Zustandekommen die Beteiligten in weitestem Umfange mitgewirkt haben.
Die Bczirksverbände.
Die Bezirke und Distrikte waren bisher die einzigen Verwaltungsstellen unter dem Gouvernement. Ihre Zuständigkeit war eng begrenzt und im letzten Grunde waren sie weiter nichts als Geschäftsstellen des Gouvernements. Es ist bereits dargelegt worden, daß für die Zukunft sich dieser Zustand nicht in der bisherigen Weise wird aufrecht erhalten lassen können. Ein wesentlicher Schritt vorwärts soll mit der Errichtung der Bezirksverbände versucht werden. Alle Gemeinden und die außerhalb der Gemeinden gelegenen Wohnplätze der selbständigen Verwaltungsbezirke werden zusammengeschlossen zu einem das Gebiet des betreffenden Amtes umfassenden Bezirksverband. Dieser Vezirksverband ist seiner rechtlichen Natur nach ein Kommunalverband wie die Gemeinden, aber sein tatsächlicher