Derkehrslage. — Handelspolitische Lage.
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verkehr auf die Landstraßen angewiesen. Im Jahre 1850 wird ein Omnibusdienst einmal täglich von Bremerhaven nach Bremen eingerichtet. Die Fahrt dauerte nur sieben Stunden, vom Geestendorfer Posthause aus sechs Stunden, da die Pferde zweimal gewechselt wurden. Dieses Geestendorfer Posthaus lag dort, wo der Weg zur Fähre von der Geestendorf—Leher Landstraße abbog. Bis 1850 wird der Verkehr also jedenfalls länger gedauert haben. Beben dem Landwege war natürlich die Weser von großer Bedeutung, die ja mit den flach gehenden Leichtern wenigstens meistens befahren werden konnte.^) Waren die Verkehrsverhältnisse der beiden älnterweserhäsen also im wesentlichen gleich, so hatte Bremerhaven seit 1847 den Vorteil, mit Bremen eine elektromagnetische Telegraphenverbindung zu besitzen.^)
In handelspolitischer Hinsicht hatte sich die Lage gegen früher wenig geändert. Nur daß auch auf diesem Gebiete die Konkurrenz Bremens jetzt seit dem Bestehen Dremerhavens stärker hervortreten muhte. Das starke Anwachsen seines Handels in dieser Zeit verdankte Bremen zu einem sehr wesentlichen Teile dem Umstände, daß es gelungen war, den mächtigen Strom der Auswanderer nach Bremen und Bremerhaven zu ziehen. Diese Auswanderer mußten die noch allzu geringe Ausfuhr ersetzen. Sofort mit der Gründung Geestemündes setzt denn auch das Bemühen der hannoverschen Behörden ein, einen Teil dieses Auswandererstromes in das Bett der hannoverschen Schiffahrt zu leiten. Der Amtmann Friedrichs hatte schon darauf aufmerksam gemacht, er bezeichnete die Auswanderer geradezu als Ausfuhrartikel.^)
Von wesentlicher Bedeutung für den Geestehasen mußte es sein, wenn er von Ansang an die Stellung eines Freihafens erhielt ^), d. h. wenn die Einwohner des gesamten Ortsgebietes gegen Zahlung von festen Ablösungssummen von indirekten Steuern befreit wurden. So war es beim alten Nothafen auf dem rechten Äser gewesen, und eine solche Regelung war auch jetzt unbedingt notwendig, schon im Hinblick auf Bremerhaven. Und doch hatten Amt und Landdrostei bis zum Frühjahr 1847 nicht mehr erreicht als die Erklärung des Ministeriums des Innern vom 10. Mai 1844: „Eine Fassung dahin: daß es, wiewohl