Das Landhaus.
D er Bau eigentlicher Landhäuser in der weiteren Umgebung beginnt für Bremen erst ziemlich spät. Der Grund hierzu lag in folgenden Umständen. Adlige Landsitze, wie sie in der Mark so häufig sind, gab es im Bremer Land sehr wenig und auch diese müssen wir uns wohl als einfache mit Gräben geschützte Bauernhöfe vorstellen, die erst in später Zeit, als sie ihren wehrhaften Charakter bereits verloren hatten, in steinerne Landhäuser umgewandelt wurden. Die wohlhabenden Bremer Bürger aber besassen im siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert ihre Gärten und Gartenhäuser in der Neustadt. Hier hatten sie die Annehmlichkeiten der Landruhe vereint mit dem Schutz und der Sicherheit des städtischen Weichbildes, so dass ein Bedürfnis nach Landsitzen eigentlich erst eintrat, als eine stärkere Besiedelung der Neustadt ihr die Buhe der ländlichen Abgeschiedenheit raubte.
Dann aber lag noch ein anderer Grund vor, der die Anlage von Landhäusern verzögerte. Nach dem alten bremischen Meierrecht mussten die Bauern des Landgebietes, die unter vier Gohgräfen (Gaugrafen) standen,einen Vormundin derStadt haben, der nominell der eigentliche Besitzer des Gutes war, in Wirklichkeit aber nur etwelche Abgaben von seinen „Bemeierten“ erhielt.*) Suchten die Bremer nun dem Stadtlärm zu entgehen, so zogen sie wohl meist zu ihren Schutzbefohlenen und richteten sich für einige Zeit wohl oder übel in den Bauernhäusern oder aber in den eigens für sie errichteten „Spiekern“ ein, kleinen Nebengebäuden, die sie dort kraft des Meierrechts besassen.
So dürften die ersten Landhäuser im Bremer Gebiet erst etwa um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts entstanden sein, wenn auch feststeht, dass einzelne Güter bereits viel früher bestanden (z. B. das heutige Gut der Familie Fritze in Horn). Die bevorzugte Lage wurde bald die Gegend Schwachhausen — Horn — Oberneuland, die durch ihre vielen alten Eichenhaine zur Ansiedelung besonders einlud, erst später folgte Vegesack und die Ufer der Lesum samt Blumental. Die ältesten dieser Häuser waren zum Teil herrenhausartige Anbauten an die Bauernhäuser der befestigten Höfe (sogenannte Wasserburgen, z. B. Bhiensberg), zum Teil einfache Gebäude im Charakter von Jagdhäusern, die den Bedürfnissen entsprechend nach und nach vergrössert wurden, um auch für längeren Aufenthalt dienen zu können, (z. B. Heine-
*) Zu den wichtigsten Bestimmungen des spater erblich ausgeübten Meierrechts gehörte die, dass die Grundstücke innerhalb einer Meile Weges nur an stadtbremische Bürger verkauft, von ihnen verpfändet oder beliehen werden durften. Der Fall, dass die Güter bei Aussterben der Bauernfamilien an den Stadtbürger fielen, trat wohl nur selten ein.
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