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2. Teil. Die besondere Gemeindeselbstverwaltung der Farbigen.
§ 13.
Die Bastardgemeinde Rehoboth.
Als besondere Eingeborenengemeinde, die wir oben als wünschenswert und notwendig für die staatsbürgerliche Erziehung der Farbigen bezeichnet haben, besteht neben den Gemeinden des europäischen Rechts in Deutsch-Südwestafrika nur die Bastardgemeinde Rehoboth. Das Bestehen und die Verfassung dieser Kommune erklärt sich aus ihrem historischen Entwicklungsgang.
I.
Die Rehobother Bastards, die aus der Verbindung von Buren mit Hottentottenmüttern hervorgegangen sind, sind in den Jahren zwischen 1850 und 1870 unter Führung des Missionars Heidmann aus Pella in der Kapkolonie nach dem heutigen Deutsch-Südwestafrika eingewandert und haben in ihrem heutigen Stammesgebiet als Viehzüchter dauernde Wohnsitze genommen. 31 “) Die „Bastardnation“ lebte stets streng abgeschlossen von den übrigen Eingeborenenstämmen Südwestafrikas und hat sich eine eigene Verfassung nach der Art der burischen geschaffen.
Nach der deutschen Besitzergreifung wurde am 15. September 1885 von einem Vertreter der deutschen Schutzgebietsregierung mit den Bastards ein Schutz- und Freundschaftsvertrag abgeschlossen, 310 ) der auch heute noch die hauptsächlichste Rechtsgrundlage für das Verhältnis des Bastardsstammes zur deutschen Schutzherrschaft bildet. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Vertrages lauten:
„§ 1. Der Kapitän Hermanus van Wijk bittet Seine Majestät den Deutschen Kaiser, den Schutz über sein Land und Volk übernehmen zu wollen. Seine Majestät der Deutsche Kaiser nimmt dies Gesuch an und versichert dem Kapitän seinen allerhöchsten Schutz. Als äusserliches Zeichen dieses Schutzes wird die deutsche Flagge gehisst.
§ 2. Seine Majestät der Deutsche Kaiser erkennt die Rechte und die Freiheit an, welche sich die Bastards zu Rehoboth erworben haben, und verpflichtet sich, die-
81B ) Bayer S. 2.
816 ) Text bei Hesse, Schutzverträge S. 14.