Druckschrift 
Die Selbstverwaltung der Gemeinden in Deutsch-Südwestafrika / von Otto Rheinen
Entstehung
Seite
29
Einzelbild herunterladen
 

§ 6 .

Geschichtliche Entwicklung und Aufbau der Selbstver­waltung in der Kolonie.

Im Folgenden soll nunmehr ausgeführt werden, wie sich mit der fortschreitenden wirtschaftlichen Entwick­lung der Kolonie neben der Behördenorganisation der allgemeinen Landesverwaltung kommunale Selbstver­waltungskörper entwickelt haben, in denen unter Berück­sichtigung des erreichten Grades der Leistungsfähigkeit eine entscheidende Teilnahme der Schutzgebietsbevölke­rung ermöglicht wurde.

Nachdem das südwestafrikanische Schutzgebiet Ende der neunziger Jahre allmählich von der militärischen in die zivile Verwaltung übergeführt worden war, und der wirtschaftliche Aufschwung des Landes eine umfangreiche Besiedlung herbeigeführt hatte, regte sich in der weissen Bevölkerung immer mehr der Wunsch nach einer Beteili­gung an der Verwaltung der Kolonie.

Der damalige Gouverneur Leutwein suchte diesem Bestreben durch die Schaffung von Bezirksbeiräten und eines Gouvernementsbeirates gerecht zu werden.)

Nach der am 18. Dezember 1899 ergangenen Gouver­nementsverfügung waren die Bezirksamtmänner und die Chefs der selbständigen Distriktsämter verpflichtet, sich einen Beirat von drei Mitgliedern aus dem Stande der Kaufleute, der Farmer und der Handwerker zu schaffen und diesen Beirat vor jeder gesetzgeberischen Massnahme zu hören. Den Bezirksamtmännern stand es frei, sich diese Personen selbst zu wählen oder durch die Bevölke­rung ihres Bezirks präsentieren zu lassen. Der vom Gou­verneur zur Beratung bei wichtigen Verwaltungsange­legenheiten des gesamten Schutzgebietes herangezogene Gouvernementsrat entstand durch die jeweilige Einbe­rufung von drei weiteren Mitgliedern in den Bezirks­beirat von Windhuk, dessen Mitgliederzahl sich dadurch auf sechs erhöhte. 4 ")

4R ) Eine Heranziehung der kaufmännischen Bevölkerung fand schon 1895 bei der Beratung über die Einführung von Eingangszöllen statt. Es handelte sich jedoch damals um keine ständige Einrichtung, und von einem dauernden Einfluss auf die Verwaltung konnte noch nicht die Rede sein; vgl. Lcutwein, S. 227.

4e ) Vgl. Denkschrift 1899/1900, S. 166 f., Leutwein, S. 228, Külz, Deutschsüdafrika, S. 200.