§ 6 .
Geschichtliche Entwicklung und Aufbau der Selbstverwaltung in der Kolonie.
Im Folgenden soll nunmehr ausgeführt werden, wie sich mit der fortschreitenden wirtschaftlichen Entwicklung der Kolonie neben der Behördenorganisation der allgemeinen Landesverwaltung kommunale Selbstverwaltungskörper entwickelt haben, in denen unter Berücksichtigung des erreichten Grades der Leistungsfähigkeit eine entscheidende Teilnahme der Schutzgebietsbevölkerung ermöglicht wurde.
Nachdem das südwestafrikanische Schutzgebiet Ende der neunziger Jahre allmählich von der militärischen in die zivile Verwaltung übergeführt worden war, und der wirtschaftliche Aufschwung des Landes eine umfangreiche Besiedlung herbeigeführt hatte, regte sich in der weissen Bevölkerung immer mehr der Wunsch nach einer Beteiligung an der Verwaltung der Kolonie.
Der damalige Gouverneur Leutwein suchte diesem Bestreben durch die Schaffung von Bezirksbeiräten und eines Gouvernementsbeirates gerecht zu werden.“)
Nach der am 18. Dezember 1899 ergangenen Gouvernementsverfügung waren die Bezirksamtmänner und die Chefs der selbständigen Distriktsämter verpflichtet, sich einen Beirat von drei Mitgliedern aus dem Stande der Kaufleute, der Farmer und der Handwerker zu schaffen und diesen Beirat vor jeder gesetzgeberischen Massnahme zu hören. Den Bezirksamtmännern stand es frei, sich diese Personen selbst zu wählen oder durch die Bevölkerung ihres Bezirks präsentieren zu lassen. Der vom Gouverneur zur Beratung bei wichtigen Verwaltungsangelegenheiten des gesamten Schutzgebietes herangezogene Gouvernementsrat entstand durch die jeweilige Einberufung von drei weiteren Mitgliedern in den Bezirksbeirat von Windhuk, dessen Mitgliederzahl sich dadurch auf sechs erhöhte. 4 ")
4R ) Eine Heranziehung der kaufmännischen Bevölkerung fand schon 1895 bei der Beratung über die Einführung von Eingangszöllen statt. Es handelte sich jedoch damals um keine ständige Einrichtung, und von einem dauernden Einfluss auf die Verwaltung konnte noch nicht die Rede sein; vgl. Lcutwein, S. 227.
4e ) Vgl. Denkschrift 1899/1900, S. 166 f., Leutwein, S. 228, Külz, Deutschsüdafrika, S. 200.