westafrika in vielen Punkten eine Anlehnung an die bestehende Verwaltungsorganisation des Schutzgebiets. Dies tritt vornehmlich bei den kommunalen Bezirksverbänden hervor, deren Verwaltungsbereich sich vollständig mit den entsprechenden staatlichen Verwaltungsbezirken deckt und deren Organe zugleich Organe der allgemeinen Landesverwaltung sind. Aber auch die Gemeindeselbstverwaltung weist vielfache Rechtsbeziehungen zu den staatlichen Verwaltungsbehörden auf.
Wegen dieser Zusammenhänge wird sich vor der näheren Darstellung der kommunalen Selbstverwaltung des Schutzgebietes ein orientierender Ueberblick über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung nicht gut entbehren lassen. Es wird dabei sowohl auf die koloniale Zentralverwaltung im Mutterlande, die auch für Deutsch-Südwestafrika in Betracht kommt, als auch auf die lokale Verwaltungsorganisation im Schutzgebiete eingegangen werden müssen.
§ 4 .
Die zentralen Verwaltungsorgane in der Heimat.
a) Der Kaiser.
Nach dem grundlegenden Rechtsprinzip des deutschen Kolonialstaatsrechts“) hat der Kaiser grundsätzlich und unbeschränkt die Gesamtheit der staatlichen Hoheitsrechte in den deutschen Schutzgebieten auszuüben.
Die Schutzgewalt") umfasst auch die Verwaltungshoheit, sodass der Kaiser auch zur Ausübung der sich aus diesem Hoheitsrechte ergebenden Befugnisse für die Verwaltung unserer Schutzgebiete berechtigt ist. In Ausübung der Schutzgewalt ist daher der Kaiser auch an oberster Stelle berechtigt und berufen, im Wege der kaiserlichen Verordnung die Verwaltungsbehörden in unseren Schutzgebieten einzurichten und ihren Tätigkeitskreis zu bestimmen.
Im Wege der Reichsgesetzgebung können dem Kaiser jedoch bei der Ausübung der Schutzgew r alt Beschrän-
,8 ) § 1 SchGG. lautet: „Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reiches aus".
ie ) Ucber den Begriff der Schutzgewalt vgl. des näheren: Koeb- ner, (Enz.) S. 1100, Anschütz, (Enz.) S. 563, G Meyer-Anschütz, S. 486, v. Stengel, (Rechtsverhältnisse) S. 38 ff., Köbner, (Rechtspflege) S. 9, Arndt, S. 763, Garcis, S. 7 ff., Sassen, S. 13 ff., von Hoffmann, (Einführung) S. 3 ff, von Poscr und Gross-Nädlitz, S. 2—41, Florack, S. 22 ff., Velder, S. 28 ff.