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Die Selbstverwaltung der Gemeinden in Deutsch-Südwestafrika / von Otto Rheinen
Entstehung
Seite
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westafrika in vielen Punkten eine Anlehnung an die be­stehende Verwaltungsorganisation des Schutzgebiets. Dies tritt vornehmlich bei den kommunalen Bezirksver­bänden hervor, deren Verwaltungsbereich sich vollständig mit den entsprechenden staatlichen Verwaltungsbezirken deckt und deren Organe zugleich Organe der allgemeinen Landesverwaltung sind. Aber auch die Gemeindeselbst­verwaltung weist vielfache Rechtsbeziehungen zu den staatlichen Verwaltungsbehörden auf.

Wegen dieser Zusammenhänge wird sich vor der näheren Darstellung der kommunalen Selbstverwaltung des Schutzgebietes ein orientierender Ueberblick über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung nicht gut entbehren lassen. Es wird dabei sowohl auf die kolo­niale Zentralverwaltung im Mutterlande, die auch für Deutsch-Südwestafrika in Betracht kommt, als auch auf die lokale Verwaltungsorganisation im Schutzgebiete ein­gegangen werden müssen.

§ 4 .

Die zentralen Verwaltungsorgane in der Heimat.

a) Der Kaiser.

Nach dem grundlegenden Rechtsprinzip des deut­schen Kolonialstaatsrechts) hat der Kaiser grundsätzlich und unbeschränkt die Gesamtheit der staatlichen Hoheits­rechte in den deutschen Schutzgebieten auszuüben.

Die Schutzgewalt") umfasst auch die Verwaltungs­hoheit, sodass der Kaiser auch zur Ausübung der sich aus diesem Hoheitsrechte ergebenden Befugnisse für die Ver­waltung unserer Schutzgebiete berechtigt ist. In Aus­übung der Schutzgewalt ist daher der Kaiser auch an oberster Stelle berechtigt und berufen, im Wege der kaiser­lichen Verordnung die Verwaltungsbehörden in unseren Schutzgebieten einzurichten und ihren Tätigkeitskreis zu bestimmen.

Im Wege der Reichsgesetzgebung können dem Kaiser jedoch bei der Ausübung der Schutzgew r alt Beschrän-

,8 ) § 1 SchGG. lautet:Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reiches aus".

ie ) Ucber den Begriff der Schutzgewalt vgl. des näheren: Koeb- ner, (Enz.) S. 1100, Anschütz, (Enz.) S. 563, G Meyer-Anschütz, S. 486, v. Stengel, (Rechtsverhältnisse) S. 38 ff., Köbner, (Rechtspflege) S. 9, Arndt, S. 763, Garcis, S. 7 ff., Sassen, S. 13 ff., von Hoffmann, (Ein­führung) S. 3 ff, von Poscr und Gross-Nädlitz, S. 241, Florack, S. 22 ff., Velder, S. 28 ff.