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Die Selbstverwaltung der Gemeinden in Deutsch-Südwestafrika / von Otto Rheinen
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nungen vor ihrem Erlass dem Gemeinderat vorzu­legen sind.')

3. Der Gemeindeverwaltung können schliesslich vom Gouverneur nach Anhören des Gemeinderats wei­tere örtliche Angelegenheiten überwiesen wer­den. 11 *)

Soweit auf den der Gemeindeverwaltung unterstellten Gebieten staatliche Verwaltungsmassnahmen bereits ge­troffen oder fiskalische Einrichtungen und Anlagen be­reits vorhanden sind, bestimmt der Gouverneur mit Zu­stimmung des Reichskanzlers die Bedingungen des Ueber- gangs an die Gemeindeverwaltung. 1) Der Uebergang wird für jede Gemeinde besonders geregelt, nachdem der Gemeinderat Gelegenheit zur Aeusserung hierüber ge­habt hat. 1 '*)

II.

§ 8 .

Der Gemeindebezirk.

Der Verwaltungsbereich der Gemeinde umfasst die Gesamtheit der Wohnplätze und Grundstücke, die inner­halb der bei Einrichtung der Gemeinde bestimmten Gren­zen gelegen sind. 111 ) Die Festsetzung der Grenzen des Gemeindebezirks ist dem Gouverneur übertragen, denn dieser im Schutzgebiete residierende Beamte kann besser als die Zentralverwaltung beurteilen, wieviel Land eine Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer zukünftigen Ent­wicklung zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf. Für die bisher eingerichteten Gemeinden umfasst der Gemeinde­bezirk das Gebiet, welches die auf den Aemtern der in Frage kommenden Ortschaften ausgelegten Pläne als Weichbild der betreffenden Gemeinden ausweisen."*) Der Gouverneur hat die von ihm festgesetzten Grenzen des Gemeindebezirks öffentlich bekannt zu machen."*)

us ) § 7.

,M ) § 8 .

11B ) § 6; über die Ueberweisungsfrage vgl. weiter Rohrbach: Dernburg und die Südwestafrikaner, S. 297 ff.; Külz, Selbstverwaltung, S. 42 f.

,1# ) § 11 der Ausführungsverordnung vom 15. 5. 09. und § 5 der Ausführungsverordnung vom 16. 8. 09. (Kol. Bl. S. 715 und 950) und ferner § 5 der V. vom 23. Juni 1910 (Kol. Bl. S. 717).

m ) § 2 d. V. vom 28. 1. 09.

U8 ) § 3 der V. vom 15. Mai 1909; § 5 d. V. vom 15. August 1909 (Kol. G. Bd. 13, S. 250 und 409) und § 5 der V. vom 23. Juni 1910 (Kol. Bl. S. 717).

») § 2 d. V. vom 28. I. 09.