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nungen vor ihrem Erlass dem Gemeinderat vorzulegen sind.'“)
3. Der Gemeindeverwaltung können schliesslich vom Gouverneur nach Anhören des Gemeinderats weitere örtliche Angelegenheiten überwiesen werden. 11 *)
Soweit auf den der Gemeindeverwaltung unterstellten Gebieten staatliche Verwaltungsmassnahmen bereits getroffen oder fiskalische Einrichtungen und Anlagen bereits vorhanden sind, bestimmt der Gouverneur mit Zustimmung des Reichskanzlers die Bedingungen des Ueber- gangs an die Gemeindeverwaltung. 1 “) Der Uebergang wird für jede Gemeinde besonders geregelt, nachdem der Gemeinderat Gelegenheit zur Aeusserung hierüber gehabt hat. 1 '*)
II.
§ 8 .
Der Gemeindebezirk.
Der Verwaltungsbereich der Gemeinde umfasst die Gesamtheit der Wohnplätze und Grundstücke, die innerhalb der bei Einrichtung der Gemeinde bestimmten Grenzen gelegen sind. 111 ) Die Festsetzung der Grenzen des Gemeindebezirks ist dem Gouverneur übertragen, denn dieser im Schutzgebiete residierende Beamte kann besser als die Zentralverwaltung beurteilen, wieviel Land eine Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer zukünftigen Entwicklung zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf. Für die bisher eingerichteten Gemeinden umfasst der Gemeindebezirk das Gebiet, welches die auf den Aemtern der in Frage kommenden Ortschaften ausgelegten Pläne als Weichbild der betreffenden Gemeinden ausweisen."*) Der Gouverneur hat die von ihm festgesetzten Grenzen des Gemeindebezirks öffentlich bekannt zu machen."*)
us ) § 7.
,M ) § 8 .
11B ) § 6; über die Ueberweisungsfrage vgl. weiter Rohrbach: Dernburg und die Südwestafrikaner, S. 297 ff.; Külz, Selbstverwaltung, S. 42 f.
,1# ) § 11 der Ausführungsverordnung vom 15. 5. 09. und § 5 der Ausführungsverordnung vom 16. 8. 09. (Kol. Bl. S. 715 und 950) und ferner § 5 der V. vom 23. Juni 1910 (Kol. Bl. S. 717).
m ) § 2 d. V. vom 28. 1. 09.
U8 ) § 3 der V. vom 15. Mai 1909; § 5 d. V. vom 15. August 1909 (Kol. G. Bd. 13, S. 250 und 409) und § 5 der V. vom 23. Juni 1910 (Kol. Bl. S. 717).
»•) § 2 d. V. vom 28. I. 09.