alle durch privatrechtlichen Dienstvertrag vom Gemeinderat für die Dienste der Gemeinde angenommenen Personen. 300 ) Das Rechtsverhältnis der Angestellten zur Gemeinde richtet sich nach dem Annahme vertrag und ergänzend nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag (§§ 611—630). 301 )
§ 12 .
Die staatliche Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung.
Damit die Verwaltung der Gemeinde dem kolonialstaatlichen Allgemeininteresse und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend geführt wird, sind die Gemeinden der Oberaufsicht durch die staatlichen Verwaltungsbehörden der Kolonie unterstellt worden. Um jedoch die Bewegungsfreiheit der jungen Gemeinden nicht zu sehr einzuschränken, hat man das Aufsichtsrecht nur soweit ausgedehnt, als es mit Rücksicht auf die staatlichen Interessen unbedingt erforderlich war.
Die höchste Aufsichtsbehörde für die südwestafrikanische Gemeindeverwaltung ist der Gouverneur. Dieser kann die eigentliche Durchführung der Aufsicht den Bezirks- und Distriktsämtern als Aufsichtsbehörde übertragen. 303 ) Von dieser Delegationsbefugnis hat der Gouverneur in den Ausführungsvorschriften zur Gemeindeverordnung Gebrauch gemacht und hat für die bestehenden Gemeinden generell die Ausübung der Aufsicht den zuständigen Bezirks- und Distriktsämtern dergestalt übertragen, dass sie zu allen Massnahmen berechtigt und verpflichtet sind, welche die Gemeindeverordnung der „Aufsichtsbehörde” zuweist. 303 )
Allgemein hat die Aufsichtsbehörde die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten ordnungsgemäss und innerhalb der gesetzlichen Grenzen geführt wird. 304 )
Im einzelnen weist die Verordnung der Aufsichtsbehörde zur Durchführung der Kontrolle eine Reihe von Rechten zu.
800 ) § 62, 60.
301 ) § 63, über ihre gewissenhafte Pflichterfüllung vgl. § 66 .
a° 2 ) § 77 , Die Ausübung der Aufsicht durch die Bezirks- und Distriktsämter fand zuerst grossen Widerspruch, weil man befürchtete, dass dadurch Reibereien zwischen den Orts- und Bezirksbehörden einträten (vgl. Lüdb. Ztg. 1908 Nr. 17, 25). Eine praktische Handhabung der Aufsicht ist jedoch ohne die Bezirks- nnd Distriktsämter unmöglich.
3 ° 3 ) Vgl. § jo d. V. vom 15. Mai 1909 (Kol. Bl. S. 715) und § 5 d. V. vom 16, August 1909. (Kol. Bl. S. 950.)
30 ‘) § 78 Abs. 1.