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Die Selbstverwaltung der Gemeinden in Deutsch-Südwestafrika / von Otto Rheinen
Entstehung
Seite
82
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alle durch privatrechtlichen Dienstvertrag vom Ge­meinderat für die Dienste der Gemeinde angenommenen Personen. 300 ) Das Rechtsverhältnis der Angestellten zur Gemeinde richtet sich nach dem Annahme vertrag und er­gänzend nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz­buches über den Dienstvertrag (§§ 611630). 301 )

§ 12 .

Die staatliche Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung.

Damit die Verwaltung der Gemeinde dem kolonial­staatlichen Allgemeininteresse und den gesetzlichen Vor­schriften entsprechend geführt wird, sind die Gemeinden der Oberaufsicht durch die staatlichen Verwaltungs­behörden der Kolonie unterstellt worden. Um jedoch die Bewegungsfreiheit der jungen Gemeinden nicht zu sehr einzuschränken, hat man das Aufsichtsrecht nur soweit ausgedehnt, als es mit Rücksicht auf die staatlichen Interessen unbedingt erforderlich war.

Die höchste Aufsichtsbehörde für die südwestafrika­nische Gemeindeverwaltung ist der Gouverneur. Dieser kann die eigentliche Durchführung der Aufsicht den Be­zirks- und Distriktsämtern als Aufsichtsbehörde über­tragen. 303 ) Von dieser Delegationsbefugnis hat der Gou­verneur in den Ausführungsvorschriften zur Gemeinde­verordnung Gebrauch gemacht und hat für die bestehen­den Gemeinden generell die Ausübung der Aufsicht den zuständigen Bezirks- und Distriktsämtern dergestalt über­tragen, dass sie zu allen Massnahmen berechtigt und verpflichtet sind, welche die Gemeindeverordnung der Aufsichtsbehörde zuweist. 303 )

Allgemein hat die Aufsichtsbehörde die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Verwaltung der Gemeinde­angelegenheiten ordnungsgemäss und innerhalb der ge­setzlichen Grenzen geführt wird. 304 )

Im einzelnen weist die Verordnung der Aufsichts­behörde zur Durchführung der Kontrolle eine Reihe von Rechten zu.

800 ) § 62, 60.

301 ) § 63, über ihre gewissenhafte Pflichterfüllung vgl. § 66 .

a° 2 ) § 77 , Die Ausübung der Aufsicht durch die Bezirks- und Distriktsämter fand zuerst grossen Widerspruch, weil man befürchtete, dass dadurch Reibereien zwischen den Orts- und Bezirksbehörden einträten (vgl. Lüdb. Ztg. 1908 Nr. 17, 25). Eine praktische Handhabung der Aufsicht ist jedoch ohne die Bezirks- nnd Distriktsämter unmöglich.

3 ° 3 ) Vgl. § jo d. V. vom 15. Mai 1909 (Kol. Bl. S. 715) und § 5 d. V. vom 16, August 1909. (Kol. Bl. S. 950.)

30) § 78 Abs. 1.