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überlassenen Angelegenheiten der öffentlichen Lokalverwaltung durch organisierte Verbände mit eigener Rechtspersönlichkeit (Kommunalverbände) unter staatlicher Aufsicht.
§ 3 .
Die „kommunale Selbstverwaltung“ in den deutschen Kolonien.
Die Definition des Begriffs der kommunalen Selbstverwaltung bietet in seiner besonderen Anwendung auf die kolonialen Verhältnisse wieder neue Schwierigkeiten. Es ist daher erklärlich, dass in dieser Richtung unter den Schriftstellern des kolonialen Verwaltungsrechtes neue Streitfragen auftauchen.
Zur Klärung des Begriffes sei hier nur eine derselben berührt.
R a d 1 a u e r stellt in seiner Abhandlung über „die finanzielle Selbstverwaltung und Kommunalverwaltung der Schutzgebiete"“) neben den Begriff der kommunalen Selbstverwaltung einen besonderen Begriff der „kolonialen Selbstverwaltung", der völlig von dem ersteren zu trennen ist.
Koloniale Selbstverwaltung bedeutet nach ihm „die Schaffung selbständiger kolonialer und im Schutzgebiete wurzelnder Organe und die Verwaltung der lokalen Angelegenheiten durch solche Behörden.' Wie aus dieser Fassung und aus der Gegenüberstellung zur kommunalen Selbstverwaltung hervorgeht, will Radlauer mit dem Ausdruck „koloniale Selbstverwaltung" die administrative Selbständigkeit der staatlichen Verwaltungsorgane gegenüber der kolonialen Zentralverwaltung bezeichnen. Bisher ist diese koloniale Selbstverwaltung nach Radlauer besonders in der Gewährung einer weitgehenden Unabhängigkeit der kolonialen Finanzverwaltung vom Mutterlande zum Ausdruck gekommen. (Finanzielle Selbstverwaltung der Kolonien).
Edler von Hoffmann bestreitet, dass es sich bei dieser administrativen Selbständigkeit der Schutzgebiete gegenüber dem Reiche überhaupt um Selbstverwaltung im juristischen Sinne handelt. Diese selbständige Verwaltung der Kolonien durch eigene Organe bedeutet nach von Hoffmann „zunächst nur Dezentralisation, Ver-
") S. 73 ff.