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Die Selbstverwaltung der Gemeinden in Deutsch-Südwestafrika / von Otto Rheinen
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überlassenen Angelegenheiten der öf­fentlichen Lokalverwaltung durch orga­nisierte Verbände mit eigener Rechtsper­sönlichkeit (Kommunalverbände) unter staatlicher Aufsicht.

§ 3 .

Diekommunale Selbstverwaltung in den deutschen Kolonien.

Die Definition des Begriffs der kommunalen Selbst­verwaltung bietet in seiner besonderen Anwendung auf die kolonialen Verhältnisse wieder neue Schwierigkeiten. Es ist daher erklärlich, dass in dieser Richtung unter den Schriftstellern des kolonialen Verwaltungsrechtes neue Streitfragen auftauchen.

Zur Klärung des Begriffes sei hier nur eine derselben berührt.

R a d 1 a u e r stellt in seiner Abhandlung überdie finanzielle Selbstverwaltung und Kommunalverwaltung der Schutzgebiete") neben den Begriff der kommunalen Selbstverwaltung einen besonderen Begriff derkolonialen Selbstverwaltung", der völlig von dem ersteren zu trennen ist.

Koloniale Selbstverwaltung bedeutet nach ihmdie Schaffung selbständiger kolonialer und im Schutzgebiete wurzelnder Organe und die Verwaltung der lokalen An­gelegenheiten durch solche Behörden.' Wie aus dieser Fassung und aus der Gegenüberstellung zur kommunalen Selbstverwaltung hervorgeht, will Radlauer mit dem Aus­druckkoloniale Selbstverwaltung" die administrative Selbständigkeit der staatlichen Verwaltungsorgane gegen­über der kolonialen Zentralverwaltung bezeichnen. Bis­her ist diese koloniale Selbstverwaltung nach Radlauer besonders in der Gewährung einer weitgehenden Unab­hängigkeit der kolonialen Finanzverwaltung vom Mutter­lande zum Ausdruck gekommen. (Finanzielle Selbstver­waltung der Kolonien).

Edler von Hoffmann bestreitet, dass es sich bei dieser administrativen Selbständigkeit der Schutzge­biete gegenüber dem Reiche überhaupt um Selbstver­waltung im juristischen Sinne handelt. Diese selbständige Verwaltung der Kolonien durch eigene Organe bedeutet nach von Hoffmannzunächst nur Dezentralisation, Ver-

") S. 73 ff.