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Die Selbstverwaltung der Gemeinden in Deutsch-Südwestafrika / von Otto Rheinen
Entstehung
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Zur leichteren Erledigung der umfangreichen Ge­schäfte zerfällt das Kolonialamt in vier Abteilungen, in denen die erforderliche Zahl von Räten und Hilfsarbei­tern unter der verantwortlichen Oberleitung des Staats­sekretärs die zentralen Verwaltungsgeschäfte der Schutz­gebiete Afrikas und der Südsee ausführt.**)

§ 5 .

II. Die Verwaltungsbehörden im Schutzgebiete.

Die allgemeine Landesverwaltung der einzelnen Schutzgebiete wird heute unterschieden in eine Zentral­verwaltung am Sitze des Gouvernements und in eine lo­kale Verwaltung, die in Deutsch-Südwestafrika durch Be­zirksämter, Distriktsämter, Gemeindebehörden und Resi­denten ausgeübt wird.

a) Das kaiserliche Gouvernement.

An der Spitze der gesamten Verwaltungsorganisation des südwestafrikanischen Schutzgebietes steht als höchste Reichsbehörde das kaiserliche Gouvernement mit dem Sitze in Windhuk. Diese Zentralbehörde der Kolonie ist büromässig organisiert. Ihre Leitung liegt in den Hän­den des kaiserlichen Gouverneurs, der die endgültige Ent­scheidung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Schutz­gebietes zu treffen hat.* 7 ) In neuerer Zeit ist die Amts­stellung des Gouverneurs durch einige ihm koordinierte Einrichtungen bei bestimmten wichtigen Verwaltungsmass­nahmen beschränkt worden.

Zunächst ist er bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit seit der Einführung des Gouvernementsrates, der jetzt die

2e l Vgl. Kolonialkalender 1912, S. 15. Die einzelnen Abteilungen sind: Abt. A.: Pciitische, allgemeine Verwaltungs- und Rechtsange­legenheiten; Abt. B.: Finanzen, Bauwesen, Verkehrs- und sonstige tech­nische Angelegenheiten; Abt. C.: Personalangelegenheiten; Abt. M: Militärverwaltung (früher Oberkommando der ochutztruppe).

z1 ) Das Kolonialstaatsrecht verbindet mit dem WorteGouver­neur einen bei allen Kolonialvölkern anerkannten Rechtsbegriff, der den obersten Träger der kolonialen Unterregierung, welche mit ausser­ordentlich weitgehenden Machtbefugnissen ausgestattet ist, bezeichnet. (Vgl. Kennel: Die rechtliche Stellung der deutschen Kolonialgouverneure.)

In D. S. W. A. war von 18851893 der höchste Vertreter des Reiches der Reichskommissar. Im Jahre 1893 trat an seine Stelle der Landeshauptmann, dessen Amt durch die Verordnung vom 18. April 1898 (Kol. Bl. S. 231) in das Gouvernement umgewandelt wurde.

Die Rangverhältnisse des Gouverneurs richten sich nach der Allerh. Ordre vom 7. Juni 1909 (Kol. Bl. S. 665).

Ueber den doppelten Gerichtsstand des Gouverneurs vgl. § 8 des K.B.G. (Romberg, S. 149).