Zur leichteren Erledigung der umfangreichen Geschäfte zerfällt das Kolonialamt in vier Abteilungen, in denen die erforderliche Zahl von Räten und Hilfsarbeitern unter der verantwortlichen Oberleitung des Staatssekretärs die zentralen Verwaltungsgeschäfte der Schutzgebiete Afrikas und der Südsee ausführt.**)
§ 5 .
II. Die Verwaltungsbehörden im Schutzgebiete.
Die allgemeine Landesverwaltung der einzelnen Schutzgebiete wird heute unterschieden in eine Zentralverwaltung am Sitze des Gouvernements und in eine lokale Verwaltung, die in Deutsch-Südwestafrika durch Bezirksämter, Distriktsämter, Gemeindebehörden und Residenten ausgeübt wird.
a) Das kaiserliche Gouvernement.
An der Spitze der gesamten Verwaltungsorganisation des südwestafrikanischen Schutzgebietes steht als höchste Reichsbehörde das kaiserliche Gouvernement mit dem Sitze in Windhuk. — Diese Zentralbehörde der Kolonie ist büromässig organisiert. Ihre Leitung liegt in den Händen des kaiserlichen Gouverneurs, der die endgültige Entscheidung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Schutzgebietes zu treffen hat.* 7 ) In neuerer Zeit ist die Amtsstellung des Gouverneurs durch einige ihm koordinierte Einrichtungen bei bestimmten wichtigen Verwaltungsmassnahmen beschränkt worden.
Zunächst ist er bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit seit der Einführung des Gouvernementsrates, der jetzt die
2e l Vgl. Kolonialkalender 1912, S. 1—5. Die einzelnen Abteilungen sind: Abt. A.: Pciitische, allgemeine Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten; Abt. B.: Finanzen, Bauwesen, Verkehrs- und sonstige technische Angelegenheiten; Abt. C.: Personalangelegenheiten; Abt. M: Militärverwaltung (früher Oberkommando der ochutztruppe).
z1 ) Das Kolonialstaatsrecht verbindet mit dem Worte „Gouverneur“ einen bei allen Kolonialvölkern anerkannten Rechtsbegriff, der den obersten Träger der kolonialen Unterregierung, welche mit ausserordentlich weitgehenden Machtbefugnissen ausgestattet ist, bezeichnet. (Vgl. Kennel: Die rechtliche Stellung der deutschen Kolonialgouverneure.)
In D. S. W. A. war von 1885—1893 der höchste Vertreter des Reiches der Reichskommissar. Im Jahre 1893 trat an seine Stelle der Landeshauptmann, dessen Amt durch die Verordnung vom 18. April 1898 (Kol. Bl. S. 231) in das Gouvernement umgewandelt wurde.
Die Rangverhältnisse des Gouverneurs richten sich nach der Allerh. Ordre vom 7. Juni 1909 (Kol. Bl. S. 665).
Ueber den doppelten Gerichtsstand des Gouverneurs vgl. § 8 des K.B.G. (Romberg, S. 149).