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Der Unternehmer erwirbt das Grundstück mit der Zustellung des Enteignungsbeschlnsses an den Eigentümer des Grundstücks. Mit diesem Zeitpunkt sind sämtliche Rechte, die früher etwa an dem Grundstück bestanden, aufgehoben, soweit sie nicht auf Grund ausdrücklicher Aufnahme im Enteignungsbeschluß weiterbestehen.
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4. Vereinfachungen des Verfahrens in besonderen Fällen.
Sollen znm Ban oder zur Unterhaltung öffentlicher Wege Materialien entnommen werden, so ist das Verfahren bei dem Bezirksamtmann einzuleiten. Derselbe hat dann auch über die Verleihung des Enteignungsrechts und die Höhe der Entschädigung zu entscheiden, wenn sich nach geeigneten Ermittelungen ergibt, daß die Entschädigung die Höhe von 1000 Mark nicht erreichen wird. Überschreitet die zu gewährende Entschädigung den Betrag von 1000 Mark, so richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften. Dasselbe vereinfachte Verfahren kann nach dem Ermessen des Gouverneurs eintreten, wenn nach dem Antrag des Unternehmers das Eigentum an einem Grundstück nur für eine bestimmte, ein Jahr nicht übersteigende Zeit einer Beschränkung unterworfen werden soll. Endlich können das Eigentum und alle sonstigen Rechte der Eingeborenen an Grundstücken auf Antrag des Unternehmers durch den Bezirksamtmann nach Vornahme entsprechender Ermittelungen enteignet werden.
Das Verfahren ist in der Art abgekürzt, daß der Bezirksamtmann in eurem mit Gründen zu versehenden Beschluß gleichzeitig über die Verleihung des Rechts und die Höhe der Entschädigung zu entscheiden hat. Gegen dieser: Beschluß ist innerhalb eines Monats nach der Zrrstellrrrrg die Beschwerde an derr Gouverneur zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; das durch derr Beschluß zugesprochene Recht wird vielmehr irr jeden: Falle mit der Zustellurrg erworben.
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5. Verzicht und Verlust des Enteignungsrechts.
Wird dem Unternehmer das Enteignungsrecht verliehen,, so hat der die Verleihung aussprechende Beschluß einen Zeitpunkt zu be-