Neuntes Kapitel.
Die Politik der Republik, ihre Gesetze von 1873 und 1887.
Als die dritte Republik die Erbschaft des Kaiserreiches antrat, fand sie ein thatsächlich erkennbares Privateigentum der Eingebornen einmal in den Oasen und in Kabylien vor, wo Klima und Dichtigkeit der Bevölkerung die Kolonisation nicht empfahlen; sodann war ein solches dort vorhanden, wo die Ordonnanz von 1846 und der Senatsbeschlufs von 1868 zur Umgrenzung der im übrigen oft der Grenzen entbehrenden melk-Güter geführt hatten, die aber in der Regel das private Kollektiveigentum einer arabischen Familie bildeten, also keineswegs den Charakter modernen Individualeigentums trugen.
Von einer für die Bedürfnisse europäischer Erwerber ausreichenden rechtlichen Erkennbarkeit des Privateigentums konnte aber schon deshalb keine Rede sein, weil aller muselmännische Grundbesitz, ob melk ob arch, dem muselmännischen Recht unterstand. Nur in den seltenen Fällen, wo das Privateigentum durch einen administrativen Titel in Gemäfsheit der Ordonnanz von 1846 — auf Grund des Senatsbeschlusses hatten die melk-Eigentümer keine solchen Titel empfangen — bestätigt worden war und diese Titel