Viertes Kapitel.
Das Problem der Kreditfähigkeit der Konzessionäre.
Die Konzession als unentgeltliche Grundstücksüber- tragung macht im Gegensatz zum Verkauf auch weniger bemittelten Einwanderern Landlose zugänglich. Um so notwendiger erschien es dem Gesetzgeber, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Konzessionäre, die infolge ihrer gewöhnlich geringen Kapitalkraft nur eine mäfsige sein konnte, durch Hebung ihrer Kreditfähigkeit aufzuhelfen. Oberste Richtschnur war ihm dabei der richtige Grundsatz, dafs lediglich der für die Kolonisation günstige Kredit, der Meliorationskredit, gefördert zu werden verdiene.
Um seine Bemühungen zu verstehen, dürfen wir nicht aus den Augen verlieren, dafs es sich stets nur um die Konzessionäre handelt, das heifst um diejenigen, welche noch nicht unwiderrufliche Eigentümer der ihnen konzedierten Landlose geworden sind. Da ihr Eigentumsrecht nur ein bedingtes war, so konnten die ihnen konzedierten Grundstücke eventuellen Gläubigern auch nur eine bedingte Sicherheit bieten. Artikel 2125 des code civil bestimmt ausdrücklich: „Diejenigen, welche an der unbeweglichen Sache nur
ein Recht haben, das von einer aufschiebenden Bedingung abhängt, in gewissen Fällen auflösbar ist oder der Rescission unterliegt, können nur eine Hypothek bestellen, welche den-