Siebentes Kapitel.
Die ersten Mafsnalimen zur Umwandlung der Bodenyerfassung. Die Ordonnanzen von 1844 und 46, das Besetz von 1851 und die Cantonnements.
Der erste Schritt, durch welchen die französische Regierung auf die algerische Bodenverfassung einwirkte, geschah durch die königlichen Ordonnanzen vom 1. Oktober 1844 und 21. Juli 1846. Sie entsprangen dem doppelten Bedürfnis, Ordnung in das Chaos zu bringen, das durch Ankäufe muselmännischen Grundbesitzes seitens privater Europäer entstanden war, und der offiziellen Kolonisation durch Feststellung des für sie verfügbaren Staatsbesitzes Nahrung zu geben.
Ich will zunächst ein Bild von diesem Chaos entwerfen, das mit Rücksicht auf die jüngst warm empfohlene deutsche Besiedlung Kleinasiens besonders lehrreich ist. Auch dort steht der Boden unter muselmännischem Recht. Die algerischen Verhältnisse vor dem Eingreifen des französischen Gresetz- gebers dürften eine zwar übertriebene, aber doch nicht ganz unzutreffende Vorstellung von den Gefahren geben, denen unsere Landsleute sich aussetzen würden, wenn sie in Anatolien ohne staatliches Dazwischentreten als Private Grundbesitz erwürben.