Das Recht (1er Eingeborenen als Sonderrecht, (las Recht (1er Reichsangehörigen als gemeines Recht.
Setzen wir die aus ein und derselben Rechtsquelle fließenden Rechte, das eben charakterisierte Eingeborenenrecht und das genicäß § 3 SchGG. in den Kolonien geltende deutsche Recht, zueinander in Beziehung, so müssen wir jenes als Sonderrecht, dieses als gemeines Recht ansprechen. Denn die §§ 4 und 7 Abs. 3 SchGG. nehmen die Eingeborenen als eine bestimmte Personenklasse aus dem Herrschaftsgebiet des an sich auch für sie geltenden deutschen bürgerlichen Rechts, also des gemeinen Rechts heraus und unterstellen sie zugleich efnem vom gemeinen Recht abweichenden Rechte, indem sie den bisherigen Rechtszustand fortbestehen lassen. Damit sind die Merkmale, die den Begriff des Sonderrechts ausmachen, gegeben. Eine Eigenart dieses Sonderrechts ist es freilich, daß es sich nicht organisch aus dem gemeinen Recht zu einem selbständigen Recht entwickelt, vielmehr sein Schicksal ist, dem gemeinen Recht sich anzunähern und schließlich in ihm aufzugehen.
Von diesem Standpunkt aus können wir zunächst die oben bei Erörterung des Eingeborenenrechts bereits gestreifte, von Neumeyer (S. 161) aufgeworfene Frage: „Gilt das deutsche Recht auch subsidiär für die Eingeborenen in Angelegenheiten, für die das Eingeborenenrecht keine Bestimmungen enthält?“ auch vom Boden des Schutzgebietsgesetzes aus beantworten. Grundsätzlich greift nämlich, wo das Sonderrecht schweigt, gemeines Recht ein, das in unserem Falle gemäß § 20 KGG. der Kultur der Eingeborenen angepaßt werden müßte. Neumeyer kann von seinem Standpunkte aus — er stellt das Eingeborenenrecht als selbständige Rechtsordnung neben die Rechtsordnung der Reichsangehörigen und bestimmt die für die Mischbeziehungen zuständige Rechtsordnung nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts — keine glatte Lösung finden. Er bemerkt: man werde die Frage, an der die Literatur bisher achtlos vorübergegangen sei, nicht verneinen können. Die Annäherung der Rechtsanschauung der Eingeborenen an die deutsche Rechtsanschauung sei ein ausgesprochenes Ziel unserer Kolonialpolitik. An anderer Stelle (S. 150, 196) lehnt Neumeyer aber die Befolgung rechtspolitischer Grundsätze ab. — Diese Subsidiarität des gemeinen Rechtes lassen wir
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