Druckschrift 
Zum kolonialrechtlichen Problem der Mischbeziehungen zwischen deutschen Reichsangehörigen und Eingeborenen der deutschen Schutzgebiete, unter besonderer Berücksichtigung des Unterhaltsanspruches der unehelichen Mischlinge / von Wilhelm Pfläging
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
 

Das Recht (1er Eingeborenen als Sonderrecht, (las Recht (1er Reichsangehörigen als gemeines Recht.

Setzen wir die aus ein und derselben Rechtsquelle fließenden Rechte, das eben charakterisierte Eingeborenenrecht und das genicäß § 3 SchGG. in den Kolonien geltende deutsche Recht, zu­einander in Beziehung, so müssen wir jenes als Sonderrecht, dieses als gemeines Recht ansprechen. Denn die §§ 4 und 7 Abs. 3 SchGG. nehmen die Eingeborenen als eine bestimmte Personenklasse aus dem Herrschaftsgebiet des an sich auch für sie geltenden deutschen bürgerlichen Rechts, also des gemeinen Rechts heraus und unter­stellen sie zugleich efnem vom gemeinen Recht abweichenden Rechte, indem sie den bisherigen Rechtszustand fortbestehen lassen. Damit sind die Merkmale, die den Begriff des Sonderrechts ausmachen, gegeben. Eine Eigenart dieses Sonderrechts ist es freilich, daß es sich nicht organisch aus dem gemeinen Recht zu einem selbständigen Recht entwickelt, vielmehr sein Schicksal ist, dem gemeinen Recht sich anzunähern und schließlich in ihm auf­zugehen.

Von diesem Standpunkt aus können wir zunächst die oben bei Erörterung des Eingeborenenrechts bereits gestreifte, von Neumeyer (S. 161) aufgeworfene Frage:Gilt das deutsche Recht auch subsidiär für die Eingeborenen in Angelegenheiten, für die das Eingeborenenrecht keine Bestimmungen enthält? auch vom Boden des Schutzgebietsgesetzes aus beantworten. Grundsätzlich greift nämlich, wo das Sonderrecht schweigt, gemeines Recht ein, das in unserem Falle gemäß § 20 KGG. der Kultur der Einge­borenen angepaßt werden müßte. Neumeyer kann von seinem Standpunkte aus er stellt das Eingeborenenrecht als selbständige Rechtsordnung neben die Rechtsordnung der Reichsangehörigen und bestimmt die für die Mischbeziehungen zuständige Rechts­ordnung nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts keine glatte Lösung finden. Er bemerkt: man werde die Frage, an der die Literatur bisher achtlos vorübergegangen sei, nicht ver­neinen können. Die Annäherung der Rechtsanschauung der Eingeborenen an die deutsche Rechtsanschauung sei ein ausge­sprochenes Ziel unserer Kolonialpolitik. An anderer Stelle (S. 150, 196) lehnt Neumeyer aber die Befolgung rechtspolitischer Grund­sätze ab. Diese Subsidiarität des gemeinen Rechtes lassen wir

2 *