Einleitung.
Ein Deutscher, der in den Jahren 1902—1903 in dem deutschen Schutzgebiete Togo tätig war und dort eine Zeitlang eine Negerin als Konkubine bei sich hatte, wurde im Jahre 1904 vor dem Amtsgericht zu Flensburg von einem von jener Konkubine geborenen Mischling als unehelicher Vater in Anspruch genommen. Das Amtsgericht wies durch Urteil vom 22. 2. 1907 die Klage ab mit folgenden
Entscheidungsgründen:
„Es klagt der uneheliche Sohn einer Eingeborenen eines deutschen Schutzgebietes auf Zahlung von Unterhaltsgeldern gegen seinen angeblichen Erzeuger, einen Deutschen.
Uneheliche Kinder besitzen die Staatsangehörigkeit ihrer Mutter, nicht die ihres Erzeugers. Die Eingeborenen der deutschen Schutgzebiete sind nicht Deutsche, das folgt per argumentum e contrario aus § 9 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. 7. 1900, wonach Eingeborenen durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit verliehen werden kann.
Die Mutter des Klägers und mithin der Kläger sind also, obgleich sie der deutschen Territorialhoheit unterstehen, privatrechtlich wie Angehörige einer fremden Nationalität zu behandeln. Es kommt daher Art. 21 des EG. zum BGB. in Anwendung, der besagt: Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem unehelichen Kinde wird nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört.
Diese Bestimmung erhebt das absolute Nationalitätsprinzip zum Gesetz und schließt die Anwendung des deutschen materiellen Rechts schlechthin aus, wenn die Mutter bei der Entbindung nicht Deutsche war. Es würde daher der vorliegende Streitfall nach dem Rechte des Negerstammes, dem die Mutter des Klägers angehört, zu entscheiden sein, wenn nach den Regeln des bei uns gehand- habten J PR. .die Anwendung dieses Negerrechts zulässig wäre.