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Zum kolonialrechtlichen Problem der Mischbeziehungen zwischen deutschen Reichsangehörigen und Eingeborenen der deutschen Schutzgebiete, unter besonderer Berücksichtigung des Unterhaltsanspruches der unehelichen Mischlinge / von Wilhelm Pfläging
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anweisung aufgestellten Grundsatz wieder als Eingeborener zu betraehten und in der Mischlingsliste zu streichen sein 1 ). Deshalb haben die südwestafrikanischen Weißengerichte sich jetzt mit Recht in allen Fällen, in denen ein Angeklagter als Mischling erkannt wurde, für unzuständig erklärt 2 ). Wir sehen zugleich, daß der BegriffMischling als Rechtsbegriff ebenso unbe­stimmt wie der BegriffEingeborener ist.

Für die Frage nach der Zulassung des Unterhaltsanspruches eines Mischlings gegen einen Reichsangehörigen bedarf es zu­nächst keiner Berücksichtigung der Kulturstufe, auf dem der Mischling steht, zumal dann nicht, wenn wir davon ausgehen, daß die uneheliche Mutter eine reinbliitige Eingeborene ist. Die Frage nach dem Bildungsgrad des Mischlings gewinnt erst bei der Bemessung des Unterhaltungsanspruehs Bedeutung. Wir haben deshalb vom Boden des Sonderrechts aus zu beurteilen, ob der Unterhaltsanspruch gegeben ist.

Die Beurteilung des Uuteiiialtuugsanspruelies uaeh Eiugeboreueureclit.

Sämtliche Eingeborenenstämme unserer Kolonien, soweit darüber berichtet wird, haben bereits eine bestimmte Eheform, mag diese auch noch so erheblich von unserem Begriff der Ein­ehe abweichen. Wir dürfen deshalb auch von einem außerehe­lichen Geschlechtsverkehr sprechen. Er ist bei den meisten Völkerschaften durch die Sitte gebilligt, sei es in der besonderen Form des ius primae noctis des Priesters 3 * ) oder des gemeinsamen Schlafens aller jungen Mädchen und Burschen nach der Be- sclmeidung bei dem Häuptling 1 ), sei es in der allgemeinen Form des freien geschlechtlichen Umganges. Daneben tritt bereits die Prostitution auf; sovermieten z.B. in Kribi die Eingeborenen ihre Frauen auf Tage und Monate an Europäer, Soldaten und Gäste 5 ).

2 ) D.Kol.Ztg. 1912, S. 194.

2 ) Vgl. Passarge, D.Kol.Ztg. 1911, S. 589. Urteil des Obergerichts in Windhuk v. 12. 111. 1913 in der Strafsache gegen I?., mitgoteilt in der ZeitungSüdwest v. 14. III. 13.

3 ) Asniis, Zeitschrift für vergl. Rechtswissenschaft 1911 (ßd. 26, S. 122).

J ) Vgl. Gutmann, Globus 1907, S. 1.

°) Steinmetz, S. 38.