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Zum kolonialrechtlichen Problem der Mischbeziehungen zwischen deutschen Reichsangehörigen und Eingeborenen der deutschen Schutzgebiete, unter besonderer Berücksichtigung des Unterhaltsanspruches der unehelichen Mischlinge / von Wilhelm Pfläging
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man annehmen wollte, daß die Ehefrau die Reichsangehörigkeit verliere und die Untertanenschaft des Mannes teile. Die Kinder aus einer solchen rechtsgültigen Ehe würden dann schlechter gestellt sein als die im Konkubinat gezeugten Kinder; jene wären als Eingeborene, diese gemäß § 3 StAG. als Reichsangehörige zu betrachten, obwohl es doch in beiden Fällen Mischlinge 53 ) wären. Das unhaltbare Ergebnis, zu dem man auf alle Fälle kommt, zeigt, daß eine solche Mischehe nicht zulässig sein kann, daß also auch hier der Mangel der Staatsangehörigkeit als Ehe­hindernis betrachtet werden muß. Nur wird eine Befreiung von dem Ehehindernis in diesem Falle nicht erfolgen dürfen.

Hat das öffentliche Recht für die Mischehe die ihm hier zu­gedachte Bedeutung, so erlangt eine im Verordnungswege erfolgte Gleichstellung der Eingeborenen mit dem Weißen im Sinne der §§ 4, 7 Abs. 3 SchGG., insbesondere eine Gleichstellung der Misch­linge mit den Weißen für das Eherecht keine Bedeutung, denn diese Gleichstellung verleiht nicht die Reichsangehörigkeit 51 ).

Die Beurteilung- der Miselihezieiiungen naeli den Vorschriften des internationalen Privatreclites.

Die in dem eingangs wiedergegebenen Urteile des Flensburger Gerichts vertretene Ansicht, daß auf die Mischbeziehungen JPR.

länder verloren gehen soll, der Zusatz beantragt:falls sie nicht dadurch eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Der Antrag wurde abgelehnt olfenbar zwecks Wahrung des Grundsatzes von der Einheitlichkeit der Familie in bezug auf die staatsbürgerliche Zugehörigkeit der Ehegatten. Vgl. dazu jetzt § 17 Ziff. 6 des StAG. vom 22. Juli 1913. Neumeyer, S. 185; Preuß, Vhdl. d. Kolk. 1905, S. 383, und Fleischmann, Vhdl. d. Kolk. 1910, S. 561, die die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der Mischehe bejahen, neigen der Ansicht zu, daß die weiße Ehefrau eines Eingeborenen ihre Staatsangehörigkeit bewahrt.

63 ) Im anthropologischen Sinne verstanden. Über den BegriffMisch­ling als Rechtsbegriff vgl. unten S. 52.

51 ) Vgl. dazu die in der Z. f. Kolr. 1913, S. 160 vertretene Ansicht. Im Hinblick auf den vom samoanischen Gouvernementsrat vertretenen Standpunkt, daß der Gouverneur nur in besonderen Ausnahmefällen das Recht haben solle, einen unehelichen Mischling für seine bürgerlichen Verhältnisse dem Weißen gleichzustellen, wird a. a. O. ausgeführt: diese Gleichstellung habe auch zur Folge, daß die Mischlinge ebensowenig wie die Vollweißen eheliche Verbindungen mit Eingeborenen eingehen dürften.