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Zum kolonialrechtlichen Problem der Mischbeziehungen zwischen deutschen Reichsangehörigen und Eingeborenen der deutschen Schutzgebiete, unter besonderer Berücksichtigung des Unterhaltsanspruches der unehelichen Mischlinge / von Wilhelm Pfläging
Entstehung
Seite
52
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Besonderer Teil.

Die rechtliche Stellung der uneheliehen Mischlinge im allgemeinen.

Die von einem Reichsangehörigen und einer Eingeborenen abstammenden unehelichen Mischlinge sind keine Reichsange­hörigen. Sie sind deshalb in rechtlicher Beziehung den Ein­geborenen grundsätzlich gleichzustellen. Aber wie bei diesen, so ist auch bei jenen die Kulturstufe, auf der sie stehen, für die Auffindung des kulturgemäßen Sonderrechts von Bedeutung. Die Entwicklung ist infolge der Blutmischung bei dem Mischling eine mehr sprunghafte im Vergleich zu der allmählichen bei rein- blütiger Fortpflanzung.

Dieser Entwicklung, in deren Verlauf bei fortgesetzter Mischung mit nur weißem Blute der Mischling sich dem Weißen immer mehr nähert, kann der Richter nicht in allen Fällen nach freiem Ermessen Rechnung tragen; es gibt vielmehr Rechts­gebiete, auf denen es einer ausdrücklichen Gleichstellung des Mischlings mit dem Weißen durch Gesetz bedarf. Das gilt ins­besondere für das Gebiet des Strafrechts. Hier kann das Weißen­gericht keine Vorentscheidung dahin treffen, daß der angeklagte Mischling als Weißer zu betrachten und mithin die Zuständig­keit des Gerichts gegeben sei. Im Hinblick auf abweichende Ent­scheidungen anderer Weißengerichte würde sich aus einem solchen Verfahren eine große Rechtsunsicherheit, vor allem auf dem Gebiete der Polizeiverordnungen (Waffen-, Spirituosen-, Paß­verordnung) ergeben; es könnte aber auch zu unliebsamen Kom­petenzkonflikten zwischen Weißen- und Eingeborenengerichten besonders dann kommen, wenn der Mischling nach der Ansicht des einen, aber nicht des anderen Gerichtes wieder auf die Stufe der Eingeborenen herabgesunken wäre. In einem solchen Falle soll er nämlich nach einem vom Reichskolonialamt im Wege der Dienst-