Besonderer Teil.
Die rechtliche Stellung der uneheliehen Mischlinge im allgemeinen.
Die von einem Reichsangehörigen und einer Eingeborenen abstammenden unehelichen Mischlinge sind keine Reichsangehörigen. Sie sind deshalb in rechtlicher Beziehung den Eingeborenen grundsätzlich gleichzustellen. Aber wie bei diesen, so ist auch bei jenen die Kulturstufe, auf der sie stehen, für die Auffindung des kulturgemäßen Sonderrechts von Bedeutung. Die Entwicklung ist infolge der Blutmischung bei dem Mischling eine mehr sprunghafte im Vergleich zu der allmählichen bei rein- blütiger Fortpflanzung.
Dieser Entwicklung, in deren Verlauf bei fortgesetzter Mischung mit nur weißem Blute der Mischling sich dem Weißen immer mehr nähert, kann der Richter nicht in allen Fällen nach freiem Ermessen Rechnung tragen; es gibt vielmehr Rechtsgebiete, auf denen es einer ausdrücklichen Gleichstellung des Mischlings mit dem Weißen durch Gesetz bedarf. Das gilt insbesondere für das Gebiet des Strafrechts. Hier kann das Weißengericht keine Vorentscheidung dahin treffen, daß der angeklagte Mischling als Weißer zu betrachten und mithin die Zuständigkeit des Gerichts gegeben sei. Im Hinblick auf abweichende Entscheidungen anderer Weißengerichte würde sich aus einem solchen Verfahren eine große Rechtsunsicherheit, vor allem auf dem Gebiete der Polizeiverordnungen (Waffen-, Spirituosen-, Paßverordnung) ergeben; es könnte aber auch zu unliebsamen Kompetenzkonflikten zwischen Weißen- und Eingeborenengerichten besonders dann kommen, wenn der Mischling nach der Ansicht des einen, aber nicht des anderen Gerichtes wieder auf die Stufe der Eingeborenen herabgesunken wäre. In einem solchen Falle soll er nämlich nach einem vom Reichskolonialamt im Wege der Dienst-