Am schärf-sten wird diese ungleiche liecht,smachtstellung dort hervortreten, wo die Rechtspolitik sich veranlaßt, sieht, der weißen Bevölkerungsschicht die führende Rolle zu sichern und die zu ihrer großen Kulturarbeit erforderliche Kraft und Geschlossenheit zu erhalten, also auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
Die Grundlage unseres gesamten öffentlichen Rechts bildet aber das Rrivatrecht. Auf dem Privat-, dem Einzeleigentum erwächst die „freie, sich selbst gehörende Persönlichkeit“. Deshalb wird auch auf dem Gebiet des Privatrechts eine Beschränkung der Rechts-, Geschäfts- und Verfügungsfähigkeit der Eingeborenen aus rechtspolitischen Gesichtspunkten sich nicht umgehen lassen. Ist von einer Volksschicht erst die privatrechtliche Gleichstellung mit den übrigen Volksteilen errungen worden, dann entbrennt auch ' der Kampf um die politischen Rechte, wie zahlreiche Beispiele beweisen.
Die Entwicklung- des Eingeborenenrechts.
Bei Errichtung der Schutzherrschaft lebten die Eingeborenen ebenso wie die heute mit der Kultur noch nicht in Berührung gekommenen Stämme nach ihren sog. Stammesrechten: Gebote der Sitte, der Sittlichkeit und des Rechts, die von Stamm zu Stamm, von Dorfschaft zu Dorfschaft wechseln, beherrschten noch in engster Verbindung ihr Leben. Wo Rechtsbegriffe sich bereits gebildet haben, stellen sie sich nur in rohen Umrissen dar. — An diesem Rechtszustande wurde durch die Errichtung der deutschen Schutz- herrschaft zunächst wenig geändert, zumal in den sog. Schutz- lind Ereundschaftsverträgen den Häuptlingen die Gerichtsbarkeit über ihre Stammesgenossen vertraglich zugesichert oder aus freiem Entschlüsse der Regierung die alte Eingeborenen-Gerichts- barkeit aufrecht erhalten wurde. Dementsprechend enthielt sich auch das erste SchGG. vom 17. 4. 1886 2 ) jeder Regelung der Eingeborenengerichtsbarkeit; es ermächtigte nur in seinem § 3 den Kaiser, die Eingeborenen ebenfalls der gesetzlich geregelten deutschen Gerichtsbarkeit zu unterstellen.
Allmählich hat sich die Schutzgewalt des Reiches zur vollen Staatsgewalt entwickelt, aus der die unbeschränkte Justizhoheit fließt. Damit sind die Schutzverträge — soweit sie nicht schon
2 ) Reichsgesetzblatt 8. 75.