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Zum kolonialrechtlichen Problem der Mischbeziehungen zwischen deutschen Reichsangehörigen und Eingeborenen der deutschen Schutzgebiete, unter besonderer Berücksichtigung des Unterhaltsanspruches der unehelichen Mischlinge / von Wilhelm Pfläging
Entstehung
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Allgemeiner Teil.

Eiiigchorciieiipolitik und Keehtspolitik.

Die Verpflichtungen, die wir den Eingeborenen gegenüber durch den Erwerb der Kolonien übernommen haben, und die Er­fahrungen, die das deutsche Volk im Laufe von Jahrzehnten auf dem Gebiete der Kolonialpolitik gesammelt hat, hat der Leiter des * Reichskolonialamtes in einem vor dem Reichstag am ö. März 1913 entwickelten Kolonialprogramm 1 ) zusammengefaßt. Da dieser Reichsbeamte zur gesetzlichen Regelung der sog. Mischbeziehungen durch die KV. v. 3. Juni 1908 1) ermächtigt ist, so liegt es nahe, aus seinem Programm die Richtlinien für unsere Rechtspolitik zu ent­nehmen, ohne auf die mannigfaltigen, gerade auf diesem Gebiete vertretenen Ansichten einzugehen.

Zunächst wird unsere Eingeborenenpolitik als Kulturpolitik charakterisiert:Kolonisieren ist Missionieren, und zwar Missio­nieren in dem hohen Sinne der Erziehung zur Kultur. Diese Politik darf aber nicht der Größe des kolonisierenden Volkes Abbruch tun, sondern muß es fördern, sie muß sich im Rahmen deutschnationaler Betätigung und einer vernünftigen Wirtschaftspolitik halten. Innerhalb der Volksgemeinschaft, der großen Arbeitsgemeinschaft, ist den Eingeborenen als deutschen Untertanen derjenige Platz anzuweisen, den sie nach ihren Fälligkeiten und ihrer Weltan­schauung ausfüllen können:. Für die Pflanzer sovVohl wie

für die Kaufleute gibt es in den Kolomen nur eine Politik: das ist die Politik der Erhaltung der Eingeborenen, der Nutzbarmachung ihrer Arbeit für die Pflanzer, der Steigerung ihrer Lebensbedürfmsse und damit Hand in Hand der Förderung ihrer Kaufkraft zum

Nutzen unseres Handels. Die Arbeitsteilung .

zwischen den Weißen und den Eingeborenen muß die sein, daß der

*) Vlidl. d. RT., 127. Sitzung, Stcn. Bericht S. 4334 ff. Der hierher gehörige Teil der Reiedstagsrede ist am Schlüsse der Abhandlung, S. 59, abgedruckt. ia ) KGG. 12, 201.