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Abgesehen von diesen Beschränkungen ist der Kaiser durchweg befugt, sein Verordnungsrecht zu delegieren, da er als Organ der Souveränität die untergeordneten Behörden organisieren und mit allen Funktionen versehen kann, deren grundsätzlicher Inhaber er selbst ist.
2. der Verwaltung. Die Staatsgewalt eines jeden Landes tritt in die Erscheinung und hat die ausgedehnteste Möglichkeit, in die ihr unterworfenen Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen ordnend einzugreifen, in der Verwaltung. Ist schon im voll entwickelten Staate die Verwaltung dasjenige Gebiet, welches die größten und zeitlich am schnellsten aufeinanderfolgenden Veränderungen aufzuweisen hat, so ist diese Veränderlichkeit in bedeutend stärkerem Maße vorhanden in den Schutzgebieten, da hier die Zustände weit größeren und schnelleren Verschiebungen als im Mutterlande ausgesetzt sind und auch heute noch im ständigen Flusse sind. Es war demnach naturgemäß, daß hier der kaiserlichen Schutzgewalt die größte Freiheit gelassen wurde, um so in Anpassung an die schnell veränderlichen Zustände der Schutzgebiete auf den einzelnen Gebieten der laufenden Staatstätigkeit Einrichtungen schaffen zu können, die dennoch dem jeweils praktischen Bedürfnisse, vorzüglich des aufstrebenden Handels und Verkehrs Rechnung zu tragen vermochten. So erblicken wir auf dem Gebiete der Verwaltung eine Fülle von kaiserlichen Verordnungen und Verfügungen, die für die einzelnen Schutzgebiete sehr mannigfach und verschiedenartig gestaltet sind.
Aber dennoch finden sich auf dem Gebiete der Verwaltung Beschränkungen der kaiserlichen Gewalt, deren Natur und Ausdehnung wir im Folgenden für die einzelnen Verwaltungsgebiete festzustellen haben, um so negativ bestimmen zu können, auf welchen Gebieten der kaiser-