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Die Rechtsstellung des Kaisers in den deutschen Schutzgebieten / von Karl Münstermann
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Abgesehen von diesen Beschränkungen ist der Kaiser durchweg befugt, sein Verordnungsrecht zu delegieren, da er als Organ der Souveränität die untergeordneten Behör­den organisieren und mit allen Funktionen versehen kann, deren grundsätzlicher Inhaber er selbst ist.

2. der Verwaltung. Die Staatsgewalt eines jeden Landes tritt in die Er­scheinung und hat die ausgedehnteste Möglichkeit, in die ihr unterworfenen Rechtsverhältnisse der einzelnen Indi­viduen ordnend einzugreifen, in der Verwaltung. Ist schon im voll entwickelten Staate die Verwaltung das­jenige Gebiet, welches die größten und zeitlich am schnellsten aufeinanderfolgenden Veränderungen aufzu­weisen hat, so ist diese Veränderlichkeit in bedeutend stärkerem Maße vorhanden in den Schutzgebieten, da hier die Zustände weit größeren und schnelleren Verschiebun­gen als im Mutterlande ausgesetzt sind und auch heute noch im ständigen Flusse sind. Es war demnach natur­gemäß, daß hier der kaiserlichen Schutzgewalt die größte Freiheit gelassen wurde, um so in Anpassung an die schnell veränderlichen Zustände der Schutzgebiete auf den einzelnen Gebieten der laufenden Staatstätigkeit Einrich­tungen schaffen zu können, die dennoch dem jeweils prak­tischen Bedürfnisse, vorzüglich des aufstrebenden Handels und Verkehrs Rechnung zu tragen vermochten. So er­blicken wir auf dem Gebiete der Verwaltung eine Fülle von kaiserlichen Verordnungen und Verfügungen, die für die einzelnen Schutzgebiete sehr mannigfach und verschie­denartig gestaltet sind.

Aber dennoch finden sich auf dem Gebiete der Ver­waltung Beschränkungen der kaiserlichen Gewalt, deren Natur und Ausdehnung wir im Folgenden für die einzel­nen Verwaltungsgebiete festzustellen haben, um so nega­tiv bestimmen zu können, auf welchen Gebieten der kaiser-