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Die Rechtsstellung des Kaisers in den deutschen Schutzgebieten / von Karl Münstermann
Entstehung
Seite
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Einleitung.

Seit den Tagen, da das deutsche Volk aufjubelte bei der freudigen Kunde, wieder ein geeintes Vaterland unter einem deutschen Kaiser zu besitzen, und Wilhelm I. im Prunksaal zu Versailles den ihm von den deutschen Fürsten auf Veranlassung des Königs Ludwigs II. von Bayern angebotenen Kaisertitel annahm, sind dem deut­schen Kaisertume zwei große Aufgaben zugefallen, deren Erfüllung im Rahmen der Reichsverfassung dem Träger der Kaiserkrone nicht vorgesehen war. Die erste brachten die Friedenspräliminarien von Versailles vom 26. Februar 1871. Hier wurde Elsaß-Lothringen an das deutsche Reich zu vollem Souveränitäts- und Eigentumsrechte abgetreten und in der Folgezeit dem Kaiser die Ausübung der gesam­ten elsaßlothringischen Staatsgewalt übertragen.

Die zweite große Aufgabe, die den Wirkungskreis des Kaisers bedeutend erweitern sollte, erwuchs aus der nach der politischen Einigung mächtig aufblühenden Welt­machtstellung des deutschen Reiches und seiner Begleit­erscheinung, der Teilnahme des deutschen Handels an dem Weltverkehr. Das deutsche Reich wurde vor die wirt­schaftliche und politische Notwendigkeit einer aktiven Kolonialpolitik gestellt; denn dem Unternehmungsgeiste deutscher Kaufleute im Auslande mußte das neue deut­sche Reich in den 80 er Jahren des vorigen Jahrhunderts folgen, wollte es deren Interessen, die ja zu seinen ur­eigenen wurden, gemäß seiner völkerrechtlichen Stellung gebührend schützen. Die Erfahrung lehrte bald, daß der Schutz des deutschen Handels in der Südsee und in