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b) Materielle Beschränkungen: 1. der Gesetzgebung.
Als der zur Ausübung der gesamten Staatsgewalt in den Schutzgebieten Berechtigte hat der Kaiser Kompetenz und Funktion der Rechtserzeugung. Er hat die Gesamtheit der Rechtsregeln zu schaffen, welche für die seiner Herrschaft unterliegenden Willensverhältnisse erforderlich sind. 86 ) Die Funktionen, die im Mutterlande Bundesrat und Reichstag auf Grund der Reichsverfassung auszuüben haben, sind für die Schutzgebiete grundsätzlich dem Kaiser als alleinigem Organ des Reiches übertragen. Während es daher im Reiche als Regel anzusehen ist, daß die Rechtserzeugung durch formelles Gesetz vor sich geht, d. h. durch Äußerungen des Staates, die unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der Volksvertretung zustande kommen, ist für die Schutzgebiete Regel die Rechtssetzung durch Verordnung, d. h. durch eine Äußerung der Staatsgewalt, die ohne Teilnahme der Volksvertretung geschaffen ist. Der Kaiser ist somit kraft seiner Rechtsstellung zum Erlaß von gesetzgebenden Verordnungen befugt, wobei er grundsätzlich als Ausfluß der souveränen Schutzgewalt die Freiheit hat, sämtliche Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten zu regeln, soweit sich nicht materielle Beschränkungen ergeben, die im Folgenden eine genauere Darstellung erfahren sollen.
Die kaiserliche Verordnungsbefugnis ist zunächst dadurch eingeschränkt, daß alle Gebiete, die durch ein formelles Gesetz, d. h. ein unter Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag zustande gekommenes Gesetz, geregelt sind, die kaiserliche Verordnung nicht zulassen und ebenfalls nicht durch Verordnung abgeändert werden können.
Neuerdings ist nun in der kolonial rechtlichen Literatur die Frage, ob überhaupt und inwieweit ein formelles Gesetz eine die kaiserliche Gesetzgebungsgewalt
86) Hänel, Bd. 1, S. 238.