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gewinnen, und die nur, aber auch unbedingt ihre rechtlichen Schranken in dem Satz findet, daß durch sie in Ansehung der Schutzgebiete geltende Reichsgesetze, sei es die Reichsverfassung in Bezug auf die Rechte des Kaisers, die sich auf die Verfassung gründen, seien es einfache Reichsgesetze in Bezug auf die durch die Delegation der Schutzgewalt geschaffenen Rechte, weder aufgehoben noch abgeändert werden können. 63 )
Die in Ansehung der Schutzgebiete geltenden Reichsgesetze enthalten demgemäß die Beschränkungen, die der kaiserlichen Gewalt gesetzt sind. Es muß deshalb festgestellt werden, inwieweit die Reichsorganschaft des Kaisers, die in den Schutzgebieten zur Geltung kommt, durch Bestimmungen der Reichsverfassung, die nicht an deren räumlichen Geltungsbereich gebunden sind, beschränkt wird und inwieweit das die Schutzgewalt delegierende Schutzgebietsgesetz oder sonstige Reichsgesetze, die in Ansehung der Schutzgebiete gelten, Beschränkungen der kaiserlichen Schutzgewalt enthalten.
B. Beschränkungen des Kaisers in Ausübung der Schutzgewalt, a) Formelle Beschränkungen.
Da der Kaiser in Ausübung der Schutzgewalt stets als Organ des Reiches handelt, so finden sjch die Beschränkungen formeller Natur der kaiserlichen Stellung in den Schutzgebieten in den verfassungsrechtlichen Regeln über die Ausübung der kaiserlichen Gewalt überhaupt.
Zu den persönlichen Rechten des Kaisers gehört an erster Stelle seine Unverantwortlichkeit im juristischen Sinne. 64 ) Wie der Kaiser unverantwortlich ist in Ausübung seiner Gewalt im Reich, so erstreckt sich die Unverant-
63) Hänel, Bd. 1, S. 851.
61) Fisdicr a. a O. S. 61.