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Die Rechtsstellung des Kaisers in den deutschen Schutzgebieten / von Karl Münstermann
Entstehung
Seite
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Schlufs.

Von allen Weltmächten ist das deutsche Reich zuletzt in die Reihe der Kolonialstaaten eingetreten. War dieses die Folge der erst spät erfolgten Einigung der deutschen Kräfte zu gemeinsamen Handeln, so brachte es auch eine erst allmählich schwindende Zurückhaltung des Reiches in Kolonialfragen mit sich. Als dann eine reichsgesetz­liche Regelung des Eingreifens der deutschen Reichsmacht in die kolonialen Verhältnisse erfolgte, übertrug man zu­nächst dem Kaiser im Prinzip eine uneingeschränkte Ge­walt in den Schutzgebieten. Im Laufe der Zeit wurde so­dann die Stellung des Kaisers mehr und mehr reichsge­setzlich beschränkt. Einer völligen Beseitigung der kaiser­lichen Gewalt jedoch durch eine umfassende gesetzliche Regelung widerstand vor allem das Ergebnis der kolo­nialen Rechtsgeschichte, daß es nur mit ihrer Hülfe vor­läufig möglich war, eine der Eigenart der Schutzgebiete entsprechende Kolonialpolitik zu treiben und eine Rechts­entwicklung zu ermöglichen, die nicht im Widerspruch mit den kolonialen Zuständen steht, sondern im vollen Einklänge mit ihnen die Grundlage zu einem gedeihlichen Kolonialrecht geben wird.

Sollte weiter der Gedanke verwirklicht werden, die Kolonien nicht im Sinne der früheren, von Spanien und Portugal geübten Ausbeutungspolitik als Objekte der Reichsgewalt zu betrachten, die einer rücksichtslosen Aus­nutzung aller wirtschaftlichen Kräfte unterworfen werden sollten, so war es die Pflicht der Kolonialgewalt, auch auf die Kultivation der Eingeborenen ihr Augenmerk zu richten, um so ein fruchtbares Zusammenwirken der Kräfte der Kolonisten und der Eingeborenen herbeizuführen und um so die Kolonien zu einem dauernden, rationellen Wirt­schaftsgebiete im Interesse des Reiches auszugestalten. Dieses zu erreichen, ist denn auch heute als das Ziel der deutschen Kolonialpolitik aufgestellt. Die Verwirklichung