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Schlufs.
Von allen Weltmächten ist das deutsche Reich zuletzt in die Reihe der Kolonialstaaten eingetreten. War dieses die Folge der erst spät erfolgten Einigung der deutschen Kräfte zu gemeinsamen Handeln, so brachte es auch eine erst allmählich schwindende Zurückhaltung des Reiches in Kolonialfragen mit sich. Als dann eine reichsgesetzliche Regelung des Eingreifens der deutschen Reichsmacht in die kolonialen Verhältnisse erfolgte, übertrug man zunächst dem Kaiser im Prinzip eine uneingeschränkte Gewalt in den Schutzgebieten. Im Laufe der Zeit wurde sodann die Stellung des Kaisers mehr und mehr reichsgesetzlich beschränkt. Einer völligen Beseitigung der kaiserlichen Gewalt jedoch durch eine umfassende gesetzliche Regelung widerstand vor allem das Ergebnis der kolonialen Rechtsgeschichte, daß es nur mit ihrer Hülfe vorläufig möglich war, eine der Eigenart der Schutzgebiete entsprechende Kolonialpolitik zu treiben und eine Rechtsentwicklung zu ermöglichen, die nicht im Widerspruch mit den kolonialen Zuständen steht, sondern im vollen Einklänge mit ihnen die Grundlage zu einem gedeihlichen Kolonialrecht geben wird.
Sollte weiter der Gedanke verwirklicht werden, die Kolonien nicht im Sinne der früheren, von Spanien und Portugal geübten Ausbeutungspolitik als Objekte der Reichsgewalt zu betrachten, die einer rücksichtslosen Ausnutzung aller wirtschaftlichen Kräfte unterworfen werden sollten, so war es die Pflicht der Kolonialgewalt, auch auf die Kultivation der Eingeborenen ihr Augenmerk zu richten, um so ein fruchtbares Zusammenwirken der Kräfte der Kolonisten und der Eingeborenen herbeizuführen und um so die Kolonien zu einem dauernden, rationellen Wirtschaftsgebiete im Interesse des Reiches auszugestalten. Dieses zu erreichen, ist denn auch heute als das Ziel der deutschen Kolonialpolitik aufgestellt. Die Verwirklichung