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Die Rechtsstellung des Kaisers in den deutschen Schutzgebieten / von Karl Münstermann
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Schutzgebieten, deren Darstellung im Folgenden vorge­nommen werden soll, rechtlich fixiert als Ausübung der Schutzgewalt, die im Namen des Reiches erfolgt. Uner­läßlich erscheint es daher, bevor eine Erörterung der kaiserlichen Rechtsstellung in den Schutzgebieten vorge­nommen werden kann, die an die BegriffeSchutzge­walt" undSchutzgebiete" sich anschließenden Grund­fragen des Kolonialstaatsrechts zunächst zu beantworten : Wie verhält sich die Schutzgewalt zur Reichsgewalt und welches ist die Stellung der Schutzgebiete zum Reichs­gebiet?

Erster Abschnitt.

Schutzgewalt und Schutzgebiete.

Die amtlichen BezeichnungenSchutzgewalt" und Schutzgebiete" können den Anschein erwecken, als han­dele es sich bei den deutschen überseeischem Besitzungen um Protektorate und Protektoratsgewalt, als ständen also die Schutzgebiete nicht in einem staatsrechtlichen, sondern nur in einem völkerrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum deutschen Reiche. Daß dieses nicht der Fall ist, daß viel­mehr unter den deutschen Schutzgebieten Territorien zu verstehen sind, die der Souveränität, der vollen, lücken­losen Staatsgewalt des Reiches unterstehen, 2 ) und daß demgemäß Schutzgewalt inhaltlich gleich Staatsgewalt ist, wird ein kurzer Blick auf die Rechtsnatur des Erwerbes der deutschen Schutzgebiete lehren.

Als Rechtstitel für die Erwerbung der heute unter dem AusdruckSchutzgebiete" zusammengefaßten Länder sei­tens des Reiches kommt, soweit diese Gebiete völkerrecht­lich herrenlos waren, Okkupation in Betracht; dieses war

2) Anschiitz, Deutsches Staatsrecht in von Holtzendorff-Kohlers Enzy­klopädie 1904 Bd. 2, S. 564.