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Schutzgebieten, deren Darstellung im Folgenden vorgenommen werden soll, rechtlich fixiert als Ausübung der Schutzgewalt, die im Namen des Reiches erfolgt. Unerläßlich erscheint es daher, bevor eine Erörterung der kaiserlichen Rechtsstellung in den Schutzgebieten vorgenommen werden kann, die an die Begriffe „Schutzgewalt" und „Schutzgebiete" sich anschließenden Grundfragen des Kolonialstaatsrechts zunächst zu beantworten : Wie verhält sich die Schutzgewalt zur Reichsgewalt und welches ist die Stellung der Schutzgebiete zum Reichsgebiet?
Erster Abschnitt.
Schutzgewalt und Schutzgebiete.
Die amtlichen Bezeichnungen „Schutzgewalt" und „Schutzgebiete" können den Anschein erwecken, als handele es sich bei den deutschen überseeischem Besitzungen um Protektorate und Protektoratsgewalt, als ständen also die Schutzgebiete nicht in einem staatsrechtlichen, sondern nur in einem völkerrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum deutschen Reiche. Daß dieses nicht der Fall ist, daß vielmehr unter den deutschen Schutzgebieten Territorien zu verstehen sind, die der Souveränität, der vollen, lückenlosen Staatsgewalt des Reiches unterstehen, 2 ) und daß demgemäß Schutzgewalt inhaltlich gleich Staatsgewalt ist, wird ein kurzer Blick auf die Rechtsnatur des Erwerbes der deutschen Schutzgebiete lehren.
Als Rechtstitel für die Erwerbung der heute unter dem Ausdruck „Schutzgebiete" zusammengefaßten Länder seitens des Reiches kommt, soweit diese Gebiete völkerrechtlich herrenlos waren, Okkupation in Betracht; dieses war
2) Anschiitz, Deutsches Staatsrecht in von Holtzendorff-Kohlers Enzyklopädie 1904 Bd. 2, S. 564.