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Dritter Abschnitt.
A. Die Rechtsstellung des Kaisers nach Erlafs des Gesetzes vom 17. April 1886.
Das Schutzgebietsgesetz vom 17. April 1886 enthält in seinem ersten Paragraphen die auch in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 10. September 1900 unverändert gebliebene Bestimmung: Die Schutzge- vvalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reiches aus.
Dieser das Fundament des Kolonialstaatsrechts bildende Satz gab erstmals eine allgemeine Regelung der Rechtsstellung des Kaisers in den Kolonien und zwar in der Weise, daß der Kaiser als das Reichsorgan bezeichnet wurde, welches die gesamte Kolonialstaatsgewalt auszuüben hat. Es wurde damit generell die Normierung für die Tätigkeit des Kaisers in den Schutzgebieten geschaffen, die wir vor Erlaß des Seh. G. G. vermissen mußten.
In dem Augenblicke des Inkrafttretens dieses Gesetzes muß demnach die Rechtsstellung des Kaisers eine erhebliche, folgenschwere Veränderung erfahren haben ; denn war vor Erlaß des Seh. G. G. nur der geringste Teil der kaiserlichen Tätigkeit in den Kolonien rechtlich sanktioniert, so erweiterte die grundlegende Bestimmung des § 1 dieses Gesetzes die Zuständigkeit des Kaisers auf die Ausübung der gesamten Kolonialstaatsgewalt. Der Kaiser war jetzt das Reichsorgan, welches vom Inhaber der Schutzgewalt, dem Reiche, generell zur Ausübung dieser Gewalt gesetzlich ermächtigt war.
Er erhielt damit in den Schutzgebieten eine staatsrechtliche Stellung analog der ihm in Elsaß-Lothringen in dem Gesetz betreffend die Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit dem deutschen Reiche* 9 ) übertragenen, jedoch
49) R. G. v. 9. Juni 1871 R. G. Bl. S. 212.