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Fällen geschehen, einmal bei der Angliederung von Elsaß- Lothringen an das Reichsgebiet, dann bei Einfügung der Insel Helgoland. Nicht aber ist eine hierauf bezügliche Änderung für die Schutzgebiete erfolgt; sie sind daher Territorien, die zwar der Reichsgewalt unterworfen sind, für die aber die Reichsverfassung in ihrer Gesamtheit keine Geltung gewonnen hat, Territorien, in denen die Reichsgewalt sich zur vollen Staatsgewalt ausdehnt, ohne den Beschränkungen zu unterliegen, welche ihr im Reichsgebiet durch das Vorhandensein der einzelstaatlichen Gewalten gesetzt sind.
Die Feststellung der angeführten Grundfragen des Kolonialstaatsrechtes ist von besonderer Wichtigkeit für den Zweck unserer Erörterung; denn wie im Reichsgebiete die Rechtsstellung des Kaisers in der Reichsverfassung * genau :und abschließend gesetzlich fixiert ist, so fehlte in den Schutzgebieten solange eine analoge Normierung der Rechtsstellung des Kaisers, da ja die Reichsverfassung in ihrer Gesamtheit dort keine Geltung besitzt, bis das Reich in Ausübung seiner Schutzgewalt die gesetzliche Fixierung eintreten ließ, die durch Erlaß des Schutzgebietsgesetzes im Jahre 1886 erfolgte.
Zweiter Abschnitt.
Die Rechtsstellung des Kaisers bis zum Erlass des Gesetzes vom 17. April 1886.
Eine rechtliche Würdigung der gegenwärtigen kaiserlichen Stellung in den Schutzgebieten hätte also ihren Ausgang von der verfassungsrechtlichen Bestimmung im § 1 des Schutzgebietsgesetzes zu nehmen; allein diese reichsgesetzliche Regelung der Schutzgebietsverhältnisse