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Die Beschlüsse von 1902 über die Behandlung der Schiffahrt zwischen Mutterland und Kolonien als Küsten handel 1 ) wurden unter dem Widerspruch der englischen Regierungsvertreter erneuert. Sie geben einen Fingerzeig, wessen man sich in dieser Beziehung unter den gegenwärtigen Umständen zu versehen hat.
Sonst befürwortet man noch einheitliche Handelsstatistiken für das Reich, Einheitlichkeit in der Behandlung von Naturalisationsgesuchen Fremder, gegenseitigen Patent- und Markenschutz usw. Auch die üblichen Wünsche betreffend die Verbesserung und den Ausbau der bestehenden Kabel-und Schiffsverbindungen wurden wieder reichlich erörtert.
Man mag diese Angelegenheiten als die kleinen Mittel zur Förderung von „Imperial Federation 41 bezeichnen. In ihrer praktischen Bedeutung für den Weltverkehr sollen sie dadurch nicht unterschätzt werden.
Die sehr eingehenden Verhandlungen zur Schaffung eines einheitlichen Rechtes führten, ausgehend von einer Resolution des Commonwealth, welche die Errichtung eines Reichsappellationsgerichts forderte, zu der Erkenntnis, daß gerade auf dem Rechtsgebiet im Reich ein Tohuwabohu bestehe, wie sonst kaum bei einer Materie, und daß zuvörderst erst einmal das gesamte bestehende Gesetzesmaterial gesammelt und gesichtet werden müßte. Wenn man auch den Vorschlag von Australien würdigte, legte man sichtlich mehr Wert auf den Vorschlag der drei südafrikanischen Kolonien, welche, unbeschadet des Berufungsrechtes an die Krone, festgelegt wissen wollten, daß Urteile von gemeinsamen Berufungsgerichten, die benachbarte Kolonien etwa schaffen würden, inappellabel sein sollen.
VI.
Der eben erwähnte Antrag Bothas wies auf jenes Ereignis hin, das, schon seit 1903 durch die „südafrikanische Zollunion“ vorbereitet, im Jahre 1909 Ereignis wurde: die Föderation der ehemaligen Burenrepubliken mit Natal und dem Kap zur „Union of South Africa“. Campbell Bannermann hatte es, kaum zur Macht gelangt, gewagt, Prätoria und Johannisburg im Rahmen des Gesamtreiches wieder zu Sitzen selbständiger Regierungen zu machen. Als am 23. Mai 1911 termingemäß
1 ) Siehe Seite 26.