V. Staat und Auswanderung
a) Die Gesetzgebung in Bremen
Den Anstoß zum ersten bremischen Auswanderergesetz, das am 10. Oktober 1832 in Kraft trat, gab wie bei den entsprechenden hamburgischen und holländischen Erlassen der Wunsch, den Staat davor zu schützen, daß ihm verarmte Auswanderer zur Last fielen. Sobald man erkannt hatte, daß die Armenversorgung eine zwar auffällige, doch belanglose Nebenerscheinung darstellte, schob der Senat seine anfängliche Erwägung, die Auswanderung über Bremen zu verbieten, sofort beiseite. Immerhin drohte das Gesetz Unbemittelten die Ausweisung an und verlangte, daß sich die Ankömmlinge auf der Polizei anmeldeten und ein ausreichendes Vermögen nachwiesen. Es zeigte sich aber, daß es weder nötig noch möglich war, diese Maßnahme durchzuführen, und man war es allerseits zufrieden, daß dies nach stillschweigender Übereinkunft unterblieb.
Ein anderer Teil der Verordnung regelte die Überfahrt. Er erlegte den Reedern auf, die Reisenden in einer Liste zu erfassen, an Bord für 90 Tage gesunde Kost bereitzustellen und die Seetüchtigkeit ihrer Passagierschiffe nachzuweisen. Dieser Passus fand zwar ein beinahe wörtlich übernommenes Vorbild in dem 1819 erlassenen Passagiergesetz der USA, das auch für bremische Schiffe galt, die nordamerikanische Häfen anliefen, bildete aber in Europa die erste gesetzliche Regelung, durch die der Staat den Unternehmern Richtlinien für den Fahrgastverkehr erteilte. Die Vorschrift beschränkte sich darauf, einen Rahmen des Selbstverständlichen abzustecken, zumal die gängigen Chartepartien und Einzelverträge bereits viel eingehendere Angaben über die Pflichten der Reeder enthielten und die Prüfung der Seeschiffe ohnehin seitens der Versicherungsmakler erfolgte. Dem Staat ging es auch gar nicht darum, Neuerungen durchzusetzen, sondern die gültigen Prinzipien festzustellen, um von vornherein namentlich nichtbremischen Schiffen die Gelegenheit zu einer „Schmutzkonkurrenz" abzuschneiden, die das bremische Auswanderergeschäft nur in Verruf bringen konnte. Motiv des Erlasses war nicht in erster Linie der Schutz der Fahrgäste, sondern des Staates sowie der städtischen Kaufmannschaft. Ebenfalls diente ein 1834 erlassenes Erweiterungsgesetz dem Zeck, den Staat vor Schaden zu sichern. Anläßlich der Strandung des amerikanischen Seglers „Shenandoah" in der Außenweser tauchte die Frage auf, ob sich die Verpflichtungen des betroffenen Reeders über die Erstattung des Fahrgeldes
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