II. Das Annahmegeschäft
a) Die Emanzipation der Schiffsmakler
Solange nur Kajütenpassagiere und einzelne größere Gruppen in Bremen Uberfahrtsgelegenheit suchten, erfolgte der Abschluß der Verträge beim Reeder oder Kapitän. Einige Unternehmer unterhielten zwar Agenten, die sich jedoch nur nebenbei mit der Annahme von Passagieren beschäftigten und gewöhnlich nicht mehr als gefällige Bekannte und Verwandte waren. Wie sie sich im Binnenland verteilten, hing vom Zufall ab. Als sich der Personenverkehr 1830 ausweitete, lehnten die Reeder es ab, ein Agentursystem aufzuziehen, da der Wettbewerb die Zusammenarbeit verhinderte und ein getrenntes Vorgehen viel zu teuer und umständlich war. Am liebsten gewann man „nicht die geringste Berührung" mit den Reisenden. Reeder oder Kapitän. Einige Unternehmer unterhielten zwar Agenten, die Angebot und Nachfrage gegeneinander ausglichen, indem sie das Annahmegeschäft zusammenfaßten und die Kontingente verteilten. Da es hierzu einer Zentrale bedurfte, die den gesamten Schiffahrtsbetrieb des Platzes übersah, boten sich die Schiffsmakler zur Lösung dieser Aufgabe von selbst an 51 ). Durch ihre, keineswegs der Reeder Initiative gelang eine Organisation des Annahme- und Vermittlungsgeschäfts, die es Bremen ermöglichte, den Auswandererverkehr zu entwickeln. Für die Makler bedeutete es eine natürliche und notwendige Erweiterung ihrer Tätigkeit. Seit der Senat die Zahl der Stellen im Jahr 1814 von einer auf drei vermehrt hatte, war das Gewerbe übersetzt; und die Amtsinhaber — Johann Dethard Lüdering, vormals ein Kapitän, sowie zwei ehemalige Kaufleutc namens Johann Duntze und Carl Johann Traub — fühlten sich desto weniger ausgelastet, weil ihre Befugnisse, statt sich auszudehnen, nach 1815 von Jahr zu Jahr
51 ) Erich Zander, Die rechtliche Stellung des Schiffsmaklers unter besonderer Berücksichtigung der bremischen Verhältnisse, Tübingen, Diss. jur., 1932, S. 15 f.; Ludolph Schleier, Das mercantilische Hamburg, Hamburg 1838, S. 90 ff.; Levy v. Halle, Der freie Handelsmakler in Hamburg und seine Stellung. In: Jb. f. Gesetzgebg., Verwaltg. u. Volkswirtschaft, 16, 1892, S. 1153 ff., 1175 f.; Ders., Zur Geschichte des Maklerwescns in Hamburg, Hamburg 1897 (Studien zur hamburgischen Handelsgeschichte, 2); Friedrich Hasselmann, Der Schiffsmakler in Hamburg, Göttingen, Diss. jur., 1913, S. 7 ff.; 50 ff.; Ulrich Beukemann, Die Geschichte des Hamburger Mäklerrechts, Heidelberg 1912, S. 525 ff. (Deutschrechtliche Beiträge, 7); Beutin, Bankwesen, S. 7 ff.
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