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B eilage
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Durch Ewr. Exzellenz hochgeehrtes Schreiben, vorn 7ten d. M., welches ich den i7ten erhalten habe, bin ich ganz überzeugt worden,
daß es nicht thunlich seyn würde, allen Berechtigten die Befugniß zuzugestehen, auf Auseinandersetzung zu provociren.
Hochdero Erlaubniß und Befehl, meine fernere Meinung über diesen Gegenstand sagen zu dürfen, befolge ich indessen rc. in nachfolgender Art.
Nach den von Ewr. rc. beregten Fallen wurde es folgenden Berechtigten nicht erlaubt werden können, auf Auseinandersetzung zu provociren.
Denjenigen, welche ein Hütungsrecht in Forsten haben,
i) weil es schwer seyn würde, auszumitteln, wie viel Gewinn der Berechtigte ans der Abtrift zu ziehen, mit Recht befugt sey, denn da er sich vermehret, wenn der Forst, z. B. durch häufiges Holzschlagen, durch Raupenfraß, Windbruch oder dergleichen lichter geworden, und der Boden mehr Gras gewähret, und eben so sich vermindert, wenn