Beilage
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Bei Gelegenheit der Verhandlungen über die bei Abfassung eines Edikts, wegen Verbesserung der Gemeinheitstheilungen, anzunehmenden allgemeinen Grundsätze, ist auch die Frage zur Erörterung gekommen r
ob es nicht, zur Erreichung der Abstcht nützlich, und sogar nothwendig sey, die Disposition des Landrechks isten Theils 22sten Titels §. iZ9-, wornach bei Hütungs-Ser- vituten nur der Eigenthümer des belasteten Grundstücks, nicht aber der Hütungsberech- tigte auf die Aufhebung der Gemeinheit anzutragen befugt seyn soll, aufzuheben und dem Hütungsberechtigten eine gleiche Befng- niß beizulegen.
Für die bejahende Meinung sprechen die Betrachtungen
1) daß jene Disposition mit der Vorschrift des Landrechts i. Th. 17. Tit. §. zu. nicht wohl zu vereinigen ist;
2) daß die Landeskultur und landwirthschaftliche