Noten.
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3. Die Entstehung des bremischen Stadtrats, zu S. 107.
Im Text habe ich die Ansicht ausgesprochen, dich der Stadtrat zur Zeit Hartwichs II. schon bestanden habe, ja als kollegiales Gericht noch älter sei. Ich muß diese Ansicht hier so kurz wie möglich begründen, ohne auf eine Widerlegung entgegengesetzter Ansichten einzugehen. Eine solche, insbesondere eine Besprechung der in der neuesten Abhandlung über bremische Verfassungsgeschichtc (Jahrbuch 13) von Dünzelmann aufgestellten Hypothesen muß ich mir für einen andern Ort vorbehalten.
Die erste Erwähnung des bremischen Rats im Jahre 1225 (Ub. I, 138) ist keine zufällige, denn es handelt sich hier um die Erwerbung eines für alle Bürger gültigen Privilegs, ihre Befreiung vom Zoll in Vörde durch Gerhard II. Rein zufällig aber ist es, daß die Überlieferung hier zuerst voosules namhaft macht. Insbesondere würden wir, wie ich nicht bezweifle, die oovsnlss schon etwas früher genannt finden, wenn wir von dem Vertrage der Stadt mit Rüstungen aus dem Jahre 1220 (Ub. I, 119) neben der rustringischen Ausfertigung auch die bremische besäßen. Von dem in allen wesentlichen Punkten gleichlautenden Vertrage mit Harlingen aus dem Jahre 1237 (Ub. I, 203) haben wir beide Ausfertigungen. Sie ergeben, daß dieser Vertrag bremischerseits von den oollLu.Ies abgeschlossen wurde und daß nichtsdestoweniger die Überwachung der Vertragsbestimmungen hier, gerade so wie 1220, seäeeim oonjuratis 6s eivitate im Vereine mit den seäeeim eor^arati llsrlivxis (KustrinZis) überwiesen ist.
Richthofen hat in seinen Untersuchungen über friesische Rechtsgeschichte I, 117 überzeugend nachgewiesen, daß die seäseim eov^ar^ti der Rustringer und Harlinger den in anderen friesischen Ländern um die selbe Zeit schon genannten eoosnies oder ^aclioes, den Ksch'sveii völlig gleich sind. Die bremischen eonsules waren ebenso wie die friesischen Reäieven Geschworene,^) d. h. sie leisteten bei jedesmaligem Antritt ihres Amtes einen Eid. Sie leisteten ihn korporativ und waren also eon^ar^ti. Diese Bezeichnung ist aber in Bremen niemals Titel geworden, wie in den friesischen Ländern und wie in mehreren süddeutschen Städten, in denen der Rat im 12. Jahrhundert eon^nrati eiviratis, eor^ni-gtores tori genannt wird. Bei uns kommt sie vor und nach den beiden genannten Fällen nicht mehr vor. Wenn zu den Tagungen, die zweimal jährlich in Elsfleth über Streitigkeiten unter den Vertragschließenden entscheiden sollen, die Friesen ihre 16 Ratmannen abordneten, so lag es nahe, daß auch Bremen 16 Personen dazu bestimmte. Da aber jährlich nur 12 oorisulss im Eide saßen, so mußte man für die 16 einen umfassenderen
') Vgl. Ub. I, 472 von 1291: änoäeeim viros . . . existentes «ab Mraiiisiiti) vel czui kverunt pi'ius svb iurawonto tsrre nostre.