ArchstkL Rüpitrl.
Ztaatsrinrichtmigril und Lehördrn.
Regierung. — Polizei. — Besteuerung. — Bürgerrecht. --- Ntilitär. — Cousulat.
Machen wir uns zunächst mit der Regierung bekannt.
Verfassung und Rechtspflege. Die Verfassung des bremischen Staates ist republikanisch. Zur Ausübung der Staatsgewalt bestehen der Senat und die Bürgerschaft. Der Senat wird zusammengesetzt ans achtzehn ans Lebenszeit gewählten Mitgliedern, von denen wenigstens zehn Juristen und fünf Kaustcute sein müssen. Zwei Mitglieder des Senats sind Bürgermeister; sie werden nur ans 4 Jahre gewählt und wechseln jährlich im Präsidium des Senates ab. Für die schriftliche Anrede an den Senat gilt die Form Hoher Senat. Tic Bürgerschaft besteht ans 150 Vertretern, darunter vom Gclchrrcnstandc der Stadt gewählt IL, vom Kanfmanns- convem48, von den Gcwcrbrreibcndcn 24, von den übrigen Bewohnern der Stadl 30, von den Gcmcindegcnosscn der Städte Vegesack und Bremerhaven je 6, von den Landwirthen 10 und von den übrigen im Gebiete wohnenden Staatsbürgern ebenfalls 10. Diese Vertreter werden ans sechs Jahre gewählt; alle drei Jahre scheidet die eine Hälfte ans.
Senat und Bürgerschaft wirken in Ausübung der Staatsgewalt gemeinschaftlich. Der Senat hat zwar die vollziehende