Kapitel 3.
Justywesen und allgemeine Verwaltung.
Neue gesetzliche Bestimmungen sind im Berichtsjahre nicht erlassen. Da« gegen sind die Vorarbeiten für zwei koloniale Gesetzentwürfe gefördert worden, die wie für alle übrigen deutschen Schutzgebiete so auch für Kiautschou von erheblicher Wichtigkeit sind, und an deren Vorbereitung deshalb gemeinsam mit den anderen zuständigen Ressorts der Reichsverwaltung auch die Marineverwaltung sich beteiligt hat.
Der eine dieser Gesetzentwürfe soll für die Rechtsverhältnisse der Kolonial- beamten eine feste gesetzliche Regelung schaffen und damit die Gewinnung eines tüch. tigen Nachwuchses von Beamten für die mannigfachen und verantwortungsvollen Aufgaben der Schutzgebietsvcrwaltung sichern. Der andere Entwurf betrifft ein Gesetz zur Errichtung eines obersten kolonialen Gerichtshofes im Mutterlande.
Mit dieser Neuschöpfung wird ein Wunsch erfüllt, der im Interesse der kolonialen Iustizorganisation seit langem gehegt worden ist, und die erste unter den Reformen durchgeführt, die für die koloniale Rechtspflege in umfassender Weise erforderlich erscheinen. Die Verwaltung des Kiautschougebiets hat von jeher den Standpunkt vertreten^, daß das deutsche Kolonialrecht in seiner Gesamtheit einer Neuordnung dringend bedarf. Es erscheint als ein auf die Länge der Zeit nicht haltbarer Zustand, daß im Schutzgebiet in großen und für die wirtschaftliche Entwicklung besonders wichtigen Rechtsmaterien Gesetze maßgebend sind, die unter den wesentlich verschiedenen Verhältnissen der deutschen koarsularen Gerichtsbarkeit im Ausland entstanden und auf diese zugeschnitten sind. Dies gilt heute noch ganz überwiegend für die Gebiete des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des gerichtlichen Verfahrens und der Gerichtsverfassung. Für alle diese Rechtsgebiete muß die Emanzipation des kolonialen Rechts von dem konsularen und die Schaffung eines innerlich selbständigen, den besonderen Bedürfnissen der kolonialen Entwicklung sich anpassenden und übersichtlichen deutschen Kolonialgesetzes angestrebt werden.
Den wichtigen und schwierigen Aufgaben, die hieraus für umfassende Neu- schöpfungen auf dem Gebiete der kolonialen Gesetzgebung erwachsen, wird am besten vorgearbeitet werden durch die intensive Erforschung und innere Fortbildung des geltenden Rechtes in der gerichtlichen Praxis und durch die wissenschaftliche Pflege und Vertiefung des Kolonialrechts.
Beiden Aufgaben hat die Verwaltung, wie schon früher mehrfach betontch, ihre besondere Aufmerksamkeit zugewendet.
Die Rechtsprechung in der Kolonie hat sich in hohem Maße das Vertrauen der europäischen wie der chinesischen Bevölkerung erworben.
Für die wissenschaftliche Pflege des kolonialen Rechtes in seiner be- sonderen Entwicklung unter den ostasiatischen Verhältnissen werden sich voraussichtlich einzelne fruchtbringende Forschungen im Nahmen der neuen Deutsch-Chinesischen Hoch-
1) Vgl. insbesondere die Denkschriften 1904/05 S. 30 und 1905/06 S. 32.
2) Vgl. die Denkschrift 1903/04 S. 23 sowie die in der vorstehenden Anmerkung bezeichneten Stellen aus früheren Denkschriften.
Entwicklung der kolonialen Gesetzgebung.
Weitere Reformen des Kolonialrechts.
Praktische und wissenschaftliche Fortbildung des Kolonialrechts.
Wissenschaftliche Pflege des Kolonialrechts.