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stimmen, bis zu welchem von dem Recht Gebrauch zu machen ist. Macht der Unternehmer hiervon keinen Gebrauch, so erlischt jenes Recht. Derselbe hastet für die Nachteile, die dem Entschädigungs- berechtigten durch das Verfahren erwachsen sind.
Wenn der Berechtigte von dem Unternehmen zurücktritt, nachdem bereits die Entschädigung festgesetzt ist, so kann der Grundstückseigentümer — abgesehen von dem Ersatz für die durch das Verfahren entstandenen Nachteile — Leistung der Entschädigung gegen Auflassung des Grundstücks oder Einräumung der dein Unternehmer in dem Beschluß zugesprochenen Rechte verlangen.
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3. Die Ersetzung.
Das BGB. hat — abgesehen von der sog. Tabularersitzung in K 900 — eine Ersetzung von Grundstücken nicht zugelassen. Dieser Grundsatz beruht auf dem Prinzip des Grundbuchsystems. Das Grundbuch bezweckt in erster Linie die Kundbarmachung des Eigentums. Mit diesem Zweck des Grundbuchs verträgt sich aber die Ersetzung nicht. Soweit es sich dagegen um Grundstücke handelt, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, finden die Vorschriften des BGB. keine Anwendung, da dasselbe als Regel voraussetzt, daß alle Grundstücke durch das Grundbuch nachzuweisen sindsi. -
Inwieweit dies für die in den Schutzgebieten gelegenen Grundstücke gilt, ist in: folgenden zu untersuchen.
Art. IV Abschnitt 9 der General-Akte der Samoa-Konferenz in Berlins enthält folgende Bestimmung: Der unbestrittene Besitz und die fortdauernde Bearbeitung von Ländereien durch Fremde während eines Zeitraumes von zehn Jahren oder länger sollen einen gültigen Titel auf die so bearbeiteten Ländereien vermöge der Verjährung bildench;
y Vgl. näheres in den Motiven zu dem Entwurf eines BGB. III. S. 306 ff., ferner in den Beiträgen zur Erläuterung und Beurteilung des Entwurfs eines BGB. für das Deutsche Reich. Berlin 1889.13. Heft. Cosack, Das Sachenrecht S. 74 und 75.
2) KolG. 1. Nr. 250. S. 666.
2) Falls es sich um eine kürzere Zeit handelte, konnten — wenn Land in gutem Glauben erworben und verbessert oder bearbeitet worden war — Mängel des Titels dadurch ergänzt werden, daß der Inhaber dem Berechtigten nachträglich eine Geldsumme zahlte, deren Betrag durch die Kommission zu bestimmen und durch den Gerichtshof als billig und gerecht zu bestätigen war (Abschnitt 10 der Akte).
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