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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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Verfahren. Der letzte (10.) Abschnitt bringt noch Bestimmungen all­gemeiner Art.

8 30.

2. Die Zulässigkeit der Enteignung.

Die KVO. stellt in Z 1 den Hauptgrundsatz der Enteignung auf: Das Eigentum und alle sonstigen Rechte an Grundstücken, sowie das Bergwerkseigentum und das Recht der Besitzergreifung von herren­losem Land (Kronland) können aus Gründen des öffentlichen Wohles für Unternehmen, deren Ausführung die Ausübung des Enteignungs­rechts erfordert, gegen Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.

Eine Neuerung bringt die KVO. neben dem in den deutschen Staaten allgemein gültigen Grundsatz, daß nur das öffentliche Wohl die Entziehung des Eigentums rechtfertigt, insofern, als sie in H 32 eine Sondervorschrist zum Zwecke der Wiedereinsetzung Eingeborener in ihren früheren Besitz enthält. Hiernach ist der Reichskanzler er­mächtigt, die Enteignung von Grundstücken, die aus der Herrschaft oder dem Besitz Eingeborener an Nichteingeborene übergegangen sind, zum Zwecke der Wiedereinsetzung der Eingeborenen in den Besitz in­soweit zuzulassen, als die Enteignung nach dem Ermessen der Behörde notwendig ist, um den Eingeborenen die Möglichkeit ihres wirtschaft­lichen Bestehens, insbesondere das Recht einer Heimstätte zu sichern. In diesem Falle handelt es sich nur um Grundstücke, die den Ein­geborenen gehörten und in den Besitz Nichteingeborcner gekommen sind; dann wird das Enteignungsrecht nur dem Staat gewährt. Die enteigneten Ländereien fallen als Kronland in das Eigentum des Fiskus des Schutzgebietes, der sie den Eingeborenen zur Nutzung überläßt. Die näheren Vorschriften für das Verfahren ordnet der Reichskanzler für jeden einzelnen Fall an.

Die Deutsche Kolouialgesellschast wandte sich mit einer Eingabe von: 30. Oktober 190.N) an den Reichskanzler mit dem Vorschlag, die allgemeinen Bestimmungen der KVO. bezüglich der Zulässigkeit der Enteignung auch auf die in Z 32 vorgesehenen Fälle auszu­dehnen. Man brachte zwar der humanen Tendenz, den Eingeborenen eine Heimstätte zu sichern, volles Verständnis entgegen, erachtete aber durch Z 32 ein Vorgehen gegen wohlerworbene Rechte auf den Grund und Boden für möglich, das mit dem Grundgedanken der Enteignung

i) KolZ. 80. Jahrg. Nr. 45. S. 451.