vrs.'. .L.
Kapitel 6.
Regierung und Eingeborene.
bisher geschilderte spielt sich nur im engen Stationsbezirk ab. Wir haben nun noch einige Einrichtungen zu besprechen, die für das Leben der eingeborenen Stämme von tief einschneidender Bedeutung sind: Die Gerichtsbarkeit und die Hüttensteuer. Dadurch kommen die Europäer als Herrschende in Beziehung zum ganzen Lande, und um zu sehen, wie sich ihre ganze Tätigkeit aufbaut, mag hier eine Schilderung der ursprünglich vorhanden gewesenen Verwaltungs- und Verfassungszustände vorausgeschickt werden.
Der Ausdruck Kolonie trifft auf Deutsch- Ostafrika nicht zu, es ist ein Schutzgebiet.
- Herrn des Landes sind die Sultane. Das tatsächliche Verhältnis ist jedoch so, daß die
As
Sultane Verwaltungsbeamte der deutschen Regierung sind. Sie haben die Rechtsprechung nach Landesbranch in leichteren Fällen und die Steuereintreibung für sich und für die Station auszuüben. Ihre politische Macht, die sich früher in Eroberungskriegen Luft machte, ist völlig gebrochen.