534 Der Elsflether Zoll, Vor- und Hergänge.
Pflicht und gemäß dcm Völkerrechte und der Stadtfreiheit nichts vergeben und sey der Proceß ja auch am kaiserlichen Hofe noch nicht entschieden worden. Eine neue Klage im folgenden Jahre auf Abstellung der Feindseligkeiten hatte nur eine Bestätigung jenes Decretes zur Folge; man schritt nun auch oldenb. Seite zu Gewalt und Besitznahme, einem Act der Weserherrschaft, wo sein Gebiet angränzte, indem der Vogt Capitain Ninteln zu Blercn mit 3 Kähnen, worin 5 Musauetiere mit Bauern, auf 6 brem. Schiffe zufuhr, den Zoll zu heben nnd auf Weigerung Feuer geben ließ, wodurch der Steuermann Segelke Clausseil getödtct und ein Passagier verwundet wurde.
Nach fortgesetzten Unterhandlungen erfolgte endlich der kaiserliche Bescheid, im I. 1631, wie man denn im Reiche die Hände mit'dcm großen Reichskriege vollauf hatte, man möge sich in Güte vergleichen, wozu die Grafen Tilly und Walcken- stein, der Reichshofrath Walmerode und andere committirt wurden. Die bremischen Gesandten erlangten am Ende, obgleich der Gegcnzoll an der Hunte fiir nichtig erklärt wurde, daß Kaiser Ferdinand Hl. ganz im Widerspruch mit vorigen Erlassen und Befehlen, der Stadt günstiger als sein Vorfahr, befahl, es habe der Graf seine obrigkeitliche Jurisdiction auf dcm Weserstrom am Orte, wo er den Zoll anlegen wolle, zu beweisen; auch sollten Bremen und andere Interessenten näher gehört und das zwei Jahre bevor ertheilte Dccret der Commission, wonach es mit Ansprüchen auf Weser-Jurisdiction, Immunität und Ermäßigung der Zollrolle abgewiesen sey, aufgehoben werden.
Der nun vor dem Neichskammergcricht anhängige Zoll- und Rechtsstreit schleppte sich unter den Verstörungen der großen Kriegsereignisse mühsam fort, wandte sich indeß nach vielen Verhandlungen, Commissionen und Gutachten endlich im I. 1643 dahin, daß der Graf Ant. Günther am. 21. July einen neuen, mit dem alten fast gleichlautenden Lehnbricf auf den Zoll erhielt, doch unter Beding, es solle dem Grafen kein stärkeres Recht, als in dem I. 1623 bewilligt sey, zustehen, noch auch dem Streit, welcher zwischen ihm und Bürgermeister und Rath der Stadt Bremen und andern Interessenten von wegen noch nnerör- teter Weser-Jurisdiction bestehe, oder sonst männiglich an seinen Rechten schädlich seyn. So mußte Bremen, ungeachtet derNath eine