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Bd. 3 (1848)
Entstehung
Seite
307
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Vorwort.

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cordienformel. Das catholisch-protestantische Deutschland. Befestigung der Stadt. Die Mauerherren. Die Kämmerer. Die Syndici. Die Schottherren. Die Schützen-Compagnie. Das Gasthaus. Das Zeughaus. Die Doctoren u. Pastoren Pczelius und Pierius. Erneuerter Abendmahlsstreit. Ein­richtung einer Canzlei. Erzbischöfliche Huldigung und Feier­lichkeiten. Die Commenthurei verfällt an die Stadt. Die lateinische Schule eine Hochschule. Die Domschule. Das Volksschulwesen Der Erzbischof Adolph. Die Kornhäuser. Abschaffung des Heergewette. Streitige Erzbischofswahl; slavischer Vergleich. Der Erzbischof Johann Friederich Furchtbares Pestjahr. Pestübel und Pestzeiten. Fehde mit den Wurstern und der erzstiftischen Ritterschaft. Wittwen­häuser. Gottesbuden. Das Sct. Catharinenstift. Die Brü­derschaften Sct. Jacob und Sct. Anna. Das rothe Waisen­haus. Wittwen - Cassen. Stipendien. Das Glockenlehn. In Westphalen ein spanisches Heer; Bundesbedingungen. Hülfstruppen für die Stadt Braunschweig. Diploma­tische Verhandlungen in der Stadt. Hansaangelegenheiten; Bund für den Landfrieden. Befestigungswerke. Gebiets- abgränzung; die drei Pfähle zu Harstede Streit mit dem Erzbischof und Kündigung der Hoheitsrechte. Beschränkung alter Vogtcirechte. Der Bürgermeister Heinrich Krefting. Reformation der vier ersten Urtheile sonderGnade. Statuten- Verbesserung und Verwerfung. Neue Befestigungswerke; Anlegung der neustädtischen Festung. Hansa-Bündniß mit den General-Staaten. Kirchlich-staatliche Geltung der augsb. Consession. Der Chronist Johannes Renner. Denkwür­digkeiten.» Rückblicke.

Die vormalige Bischofsstadt ist eine Reichsstadt geworden, doch in einem noch unausgebildeten Anschluß an das Reich und was dies angeht einigen sich Rath und Bürgerschaft wohl, geleitet vom gesunden, praktischen Verstände:Was ist unser Bestes?" Bremen ist es freilich in einzelnen Thatsachen nur noch, da wo es.Kaiser und Reich bedurften, allein zu sehr von widerwär­tigen Verträgen, alten erzbischöflichen, landeshoheitlichen Rechten gebunden, um sich frei zu bewegen: ist dem Erzstiste anhängig ohne dem Bischof jenem gleich sich Unterthan zu wissen, dem niedersächsischen Kreise gegen das Ende des 15ten Jahrhunderts einverleibt, doch ohne seine Selbstständigkeit und seine Sonderrechte und Privilegicen zu verläugnen. So ist es die Aufgabe seiner reichsstädtischen Entwicklung geworden, wenn es dieselbe behauptet und fordert, von der alten kirchlich hierarchischen Einteilung in

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