Einleitung. Verfassuugsgeschichte.
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Verhältnisse der Stadt zum Erzbischof vom Anfänge des XHI. Jahrhunderts bis zum Jahre 1433, oder Geschichte der erz- bischöflichen Rechte und ihres allmäligen Untergangs während dieses Zeitraums.
Wie in der Geschichte des vorigen Zeitraums können auch hier die einzelnen erzbischöflichen Rechte hervorgehoben werden, jedoch mag es erlaubt scyn, bey einigen Theilen noch über den angegebenen Grcnzpunkt hinauszugehen, wo es der Zusammenhang zweckmäßig erscheinen läßt. !
a) Allgemeine Gerechtsame.
1) Gerichtsbarkeit.
Bey diesem erzbischöflichen Rechte, dem wichtigsten von allen und daher auch dem am hartnäckigsten verthei- digten, wird es noch am besten möglich seyn, die Art und Weise anzugeben, wie es dennoch allmälig seine Bedeutung verloren habe.
Auch nach Entstehung des Raths finden wir noch den Vogt im Besitze aller Gerichtsbarkeit; eine bestimmte Elaste von Schöffen ist nun aber nicht mehr vorhanden, > sondern Jeder aus dem Umstande kann eines Urtheils i gefragt werden. Von Anfang an ließ sich aber schon vorhersehen, daß der Rath, jetzt in immer steigendem