Vit
Vorrede.
Vs war anfangs des Verfassers Absicht, eine Übersetzung des neuesten Bremischen Stadtrechts von 1^l33 mit erklärenden, auf Sprache und Inhalt sich beziehenden, Anmerkungen auszuarbeitcn. Er hoffte dadurch einigermaßen einem Bedürfnisse abzuhelfen, das immer fühlbarer wird, jemehr die alte Sprache unserer Gesetze, besonders in ihren feineren Nüancen, aus dem Leben verschwindet. Bey der Entwerfung der den Inhalt betreffenden Bemerkungen mußte sich ihm jedoch bald genug die Ueberzeugung ausdrangen, daß der Versuch einer richtigen Interpretation sich immer noch erst in eine historische Untersuchung über die ursprüngliche Quelle, wie über die Art und die Gründe der Fortbildung jedes einzelnen Gesetzes verlieren müsse, da in diesen Beziehungen auf keine Bremische Vorgänger verwiesen werden konnte, und doch auch, bey der Menge singulairer Bestimmungen unseres Stadtrechts, dasjenige, was für die Geschichte des gemeinen Deutschen Rechts geschehen ist, nicht ausreichte. Deshalb empfahl es sich, die dogmatische Darstellung des heutigen Bremischen? Par- ticularrechts der Zukunft vorzubehalten, und sie für jetzt nur durch historische Untersuchungen vorzubereiten.
Sowohl die äußere wie die innere Geschichte unsers Rechts schien aber auch einer ausführlichen Bearbeitung fähig; — die äußere, weil die älteste, uns aufbewahrte Sammlung, aus den ersten Jahren des vierzehnten Jahrhunderts, aus verschiedenen, nicht zu gleicher Zeit und