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Erster Theil (1830) Einleitung. Verfassungsgeschichte
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Einleitung. Verfassungsgeschichte.

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Z w e y t e Periode.

Politische Verhältnisse seit der erlangten Immunität bis zur Entstehung der Stadt- versassung (966 bis etwa 120V.)

Die unmittelbaren Veränderungen, welche die Immu­nität in den politischen Verhältnissen der sreyen Gemeinde herbeygeführt hat, genau zu bestimmen, dazu fehlt es, wie säst bey jeder Stadt, deren Verfassung sich unter ähnlichen Einflüssen bildete, an directen Beweisen; nur aus dem Zustande folgender Jahrhunderte, welche an Ur­kunden reicher sind, läßt sich einigermaßen auf den früheren schließen. Wie aber die Deutschen Verfassungen in alter Zeit überall durch das stille Wirken veränderter Ansichten und Bestrebungen zu einer neuen Gestaltung unmerklich gereift wurden: so werden auch in der Bremischen Geschichte die Ucbergänge immer als ganz allmälig, und neue Ver­hältnisse als der alten sich soviel wie möglich anschließend gedacht werden müssen.

Durch die Immunität traten die sreyen Bewohner des Orts aus allen ihren frühem Verbindungen mit den Ein­sassen der verschiedenen Districte heraus, zu welcher sie nach der bisherigen Verfassung gehört hatten. Sic standen weder in dem gemeinen Grafendinge noch in den Gerichten