Einleitung.
Entstehung und Fortbildung der Bremischen Verfassung bis zum Jahre 1433.
Die älteste uns aufbcwahrte Sammlung Bremischer Gesetze fällt in das Jahr 1303. Sie ist ohne Mitwirkung des Erzbischofs von dem Rath und der Gemeinheit veranstaltet; jedoch enthalt gleich das erste Statut die Clausel, daß diese Gesetze dem erzbischöflichen Gerichte unabbrüchig seyn sollten. Aus dem Jahre 12^6 ist zugleich eine Urkunde erhalten, in welcher Rath und Gemeinheit einige, jüngst von ihnen ausgeschriebene, Willküren deshalb wieder auf- hcben zu wollen versprechen, weil ein solches einseitiges Verfahren überhaupt, insbesondere aber der Inhalt eines Theils dieser Normen den erzbischöflichen Gerechtsamen zuwider sey. Die äußere Rechtsgeschichte macht eine Untersuchung über die Echtheit der letztem Urkunde nothwendig, und weil zugleich mehrere ältere Gesetze die Verfassung betreffen, und die späteren Sammlungen durch große Veränderungen in dieser herbeygeführt sind, deren genauere spätere Darstellung eine Kenntniß der frühren Verfassung wenigstens in den allgemeinsten Umrissen ihrer vorzüglichsten
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