nis gebracht werden sollen. — Bezüglich des Inkrafttretens der Gouvernementsverordnungen ist weiterhin bestimmt, dass sie, wenn nicht ein anderes in ihnen vorgeschrieben ist, mit dem Tage der Veröffentlichung im Gouvernementsblatt Wirksamkeit erlangen sollen !).
In Kameru n endlich hat nach der Bekanntmachung des Gouverneurs vom 1. März 1908 die Veröffentlichung der für diese Kolonie zu erlassenden Verordnungen in Zukunft durch Einrückung in das „Amtsblatt für das Schutzgebiet Kamerun“ zu erfolgen 1 2 ).
Es bedarf kaum noch der Erwähnung, dass natürlich von den drei Gruppen kolonialer Verordnungen: der vom Kaiser, der vom Reichskanzler und der von den Kolonialbeamten
erlassenen immer die nächstfolgende der vorhergehenden untergeordnet ist.
Die Beamten der Kolonien haben sich innerhalb der vom Reichskanzler ihnen vorgezeichneten Sphäre zu halten; auch hat der Reichskanzler naturgemäss ein Wiederaufhebungsrecht gegenüber ihren Anordnungen.
Eine Verordnung des Reichskanzlers andererseits darf nichts dem Inhalte kaiserlicher Verordnungen Widersprechendes enthalten.
III.
§ 9. her geographische Geltungsbereich der Kolonialgesetze und
Verordnungen.
Unter normalen Umständen beantwortet sich die Frage nach dem geographischen Geltungsbereich der für einen bestimmten Staat ergangenen Gesetze und Verordnungen leicht: Sie gelten ebensoweit, wie das Gebiet des Staates sich erstreckt. Seine Grenzen, die meist genau festgestellt sind, sind gleichzeitig auch die Grenzen ihres Geltungsbereiches.
Nicht so einfach liegen die Verhältnisse in den Kolonien, wo uns häufig, und zwar da, wo hinter dem Küstengebiet ein weiteres Hinterland sich ausdehnt, die Gegensätze von „Schutzgebiet“ und „Interessensphäre“ begegnen.
Dieser Gegensatz ist nicht ein rechtlicher in dem Sinne,
1) Ver. des Gouverneurs von Samoa vom 1. März 1900 (Rieb. V. 44).
2) Kol.Bl. 1908; S. 782.