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Erster Abschnitt.
Allgemeine staatsrechtliche Grundlagen.
I. Gesetz und Verordnung im Reiche.
§ 1. Der Unterschied zwischen ihnen und ihre Entstehung.
Gesetz im weitesten Sinne bedeutet so viel wie jede Rechtsnorm. Für das Deutsche Reich würde es also heissen: Jede Norm des im Reiche geltenden Rechts.
Alle Rechtsnormen sind nun aber entweder Normen des „gesetzten“ Rechts oder Normen des „G ewohnlieitsrech ts“. Stellt die Rechtsnorm nämlich eine unmittelbare oder mittelbare Willensäusserung des Staates dar, m. a. W. ist sie vom Staate ausdrücklich angeordnet, so nennen wir sie gesetztes Recht. Ist sie dagegen entstanden aus einer bestimmten Rechtsüberzeugung im Volke oder in einem engeren Interessenkreise und in diesem Kreise, in dem sie lebt, gewolinheitsmässig geübt worden, so sprechen wir von Gewohnheitsrecht. Je nach der Herkunft der einzelnen Rechtsnormen, je nach der Rechtsquelle, der sie entsprungen sind, teilen wir sie ein in Normen des Gesetzes- und Gewohnheitsrechts und gewinnen so einen engeren Begriff des Gesetzes: Gesetz in diesem materiellen Sinne ist der vom Staate als seine Willensäusserung angeordnete Rechtssatz.
Die herrschende Lehre der staatsrechtlichen Wissenschaft stellt heute dem Begriff des materiellen Gesetzes den des f o r- mellen gegenüber. Und zwar verdankt dieser letztere Begriff der konstitutionellen Gewaltenteilung seine Entstehung. Wurde nämlich bei der Begriffsbestimmung des materiellen Gesetzes von seiner Erscheinungsform, der Art und Weise seiner Entstehung abgesehen und nur auf seinen Inhalt Wert gelegt, so bildete
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