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publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin nicht bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
§ 2. Die Anwendungsgebiete von Gesetz und Verordnung.
Es ist ein ebenso wichtiges wie schwieriges Problem des konstitutionellen Staatsrechts, die Anwendungsgebiete von Gesetz und Verordnung von einander abzugrenzen, eine Antwort zu finden auf die Frage, wann die Willenserklärungen des Staates den Individuen, an die sie sich richten, in der Erscheinungsform des Gesetzes i. form. S. gegenübertreten und wann in der Form der Verordnung; — anders ausgedrückt: welche Gegenstände durch Gesetze i. form. S. geregelt werden müssen und welche andererseits durch Verordnung geregelt werden dürfen 1 ).
Zur Lösung dieses Problems lässt sich aus der Unterscheidung zwischen Gesetz i. form. S. und Gesetz i. mat. S. ein allgemeiner Grundsatz gewinnen.
Das konstitutionelle Staatsrecht ist ausgegangen von der Idee, dass grundsätzlich überall da, wo der Staat eine neue Rechtsordnung schafft, die alte abändert oder aufhebt, m. a. W. überall, wo durch Rechtssätze der Rechtszustand der Untertanen in Mitleidenschaft gezogen wird, indem sie einerseits die Willenssphäre des Staates abgrenzen von der Willensmacht der in ihm sich aufhaltenden Individuen, andererseits die Rechte der Individuen untereinander regulieren — der Träger der Regierungsgewalt an die Zustimmung der Volksvertretung gebunden sein soll. Die freien Menschenrechte sollen eine Einschränkung nur insoweit erfahren, als sie die notwendige Voraussetzung des menschlichen Zusammenlebens überhaupt darstellt und daher dem allgemeinen Interesse förderlich ist — und auch dann nur durch den allgemeinen Willen, wie er im Willen der Volksvertretung seinen Ausdruck findet. „Von dem materiellen Gesetzesbegriff ausgehend, kommt die konstitutionelle Theorie zu der Forderung, dass neue mit Bewusstsein geschaffene Rechtssätze nur auf dem Wege der formellen Gesetzgebung zu Bestandteilen der geltenden Rechtsordnung erhoben werden dürfen 2 ). “
1) Ygl. zu dieser Frage insbesondere: .Ibllinkk a. a. 0. 8. 254 ff.; La- j :and II, 62; II, 99; Zoen I, 425 ff.
2) Jhllinek a. a. 0. S. 255.